Das Elterngeld beträgt der Höhe nach grundsätzlich 67% des Nettoeinkommens, maximal jedoch 1800 Euro pro Monat.
Wenn ein Arbeitnehmer allerdings Entgelt in eine betriebliche Altersvorsorge (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) umwandelt und dies unter die Steuerfreiheit fällt, dann werden die abgeführten Beträge bei der Berechnung der Höhe des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit nicht angerechnet. Die Konsequenz ist, dass sich die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld, also das Nettoeinkommen, ändert. Damit verringert sich auch das Elterngeld – je nach der Höhe des Einkommens.
Das Bundesfamilienministerium hat diese Regelung ausdrücklich für richig erklärt. Man will hier nichts ändern. Kritiker erklären nun das Anliegen des Gesetzgebers, Eltern im Hinblick auf die Altersvorsorge zu entlasten, für verfehlt.
Anders als die betriebliche Altersvorsorge berühren Pensionszusagen und Unterstützungskassen hingegen nicht die Höhe des Elterngeldes. Diese Beiträge bzw. Zuwendungen unterliegen nicht der Steuerfreiheit unterliegen. Es findet also kein Zufluss statt. Somit verändert sich auch die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld nicht.