Bürgergeld: Wann haben Bürgergeld Bezieher einen Anspruch auf ein Darlehen?

Bürgergeld Darlehen steigen

jobcenter

Klar ist, dass die Zahl der Bürgergeld Bezieher, denen das Jobcenter ein Darlehen gewährt, stetig steigt. Im letzten Jahr wurden von den Jobcentern durchschnittlich 225.000 Darlehen an Personen im Bürgergeld Bezug eingeräumt.
Die Betroffenen kaufen davon Waschmaschine, Kühlschrank, Kleidung oder andere Dinge.
Im Jahr davor waren es etwa 214.000 bewilligte Darlehen. Vergleicht man diese Zahlen ergibt sich ein Anstieg von 5,27 Prozent. Vor fünf Jahren waren es lediglich 200.000.
Die Höhe des Darlehens lag im letzten Jahr bei durchschnittlich 365 Euro. Im Jahr davor bei 341 Euro, vor fünf Jahren bei 259 Euro. Letztes Jahr betrug die Darlehenssumme insgesamt ca. 6,8 Millionen Euro, im Jahr davor etwa 6 Millionen Euro, vor fünf Jahren 2010 waren es 4 Millionen Euro im Durchschnitt – monatlich.

Rechtsanspruch auf Darlehen

Die Erbringung von Darlehen ist in unterschiedlichen Vorschriften des SGB II (Bürgergeld Gesetz) zu unterschiedlichen Zwecken vorgesehen. Die Regelungen sind abschließend. In einigen Fällen besteht ein Rechtsanspruch auf Darlehensgewährung durch das Amt, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, in anderen Fällen nur auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über den Antrag auf Darlehensgewährung.

Folgende Darlehen stehen im Ermessen des Jobcenters:

– Darlehen zur Eingliederung von Selbständigen, § 16c Abs. 1 – (§ 42a gilt nicht )
– Darlehen bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, § 16g Abs. 1 S. 2 – (§ 42a gilt nicht)
– Darlehen zur Instandhaltung und Reparatur der Unterkunft, § 22 Abs. 2 S. 2 –
– Darlehen für die Erbringung der Mietsicherheit – Kautionsdarlehen, § 22 Abs. 6 S. 3 – Ermessensleistung
– Darlehen für die Begleichung von Schulden zur Sicherung der Unterkunft (Mietschulden), § 22 Abs. 8
– Darlehen bei voraussichtlichem Einkommenszufluss, § 24 Abs. 4
– Darlehen zur Überbrückung des ersten Ausbildungsmonats-Auszubildende in Härtefällen, § 27 Abs. 4

Folgende Darlehen sind Pflichtleistungen

Darlehen bei einem unabweisbaremBedarf, § 24 Abs. 1

Ein Anspruch auf ein Darlehen besteht, wenn es einen besonderen, sogenannten unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes gibt. § 42 a Abs. 1 SGB II drückt dies wie folgt aus: Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen …. noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Der Bürgergeld Bezieher muss also eine Notsituation nachweisen. Die Tilgung des Darlehens durch den Bürgergeld Bezieher geschieht dadurch, dass monatlich 10 Prozent von der Bürgergeld -Regelleistung abgezogen werden.

Leistungen als Darlehen – kein sofortiger Verbrauch oder keine Verwertung von Vermögen möglich, § 24 Abs. 5

In den einschlägigen Regelungen sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II geregelt.

Regelsatz zu niedrig

An sich ist im Bürgergeld Regelsatz ein Anteil vorhanden, der für die Bildung von Rücklagen vorgesehen ist, um diese lebensnotwendigen Anschaffungen für den Alltag tätigen zu können.
Dass immer mehr Bürgergeld -Darlehen gewährt werden, zeigt nach Ansicht vieler Organisationen, dass der gegenwärtige Bürgergeld -Regelsatz zu niedrig ist. Den Menschen sei es unmöglich, ihren Lebensbedarf allein durch die Regelleistung zu decken.

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