Verwandten-Darlehen an Hartz IV Bezieher nicht anrechenbar

Das Landessozialgericht in Münster hat geurteilt, dass ein Darlehen, das ein Verwandter einem Hartz IV Empfänger eindeutig zinslos gewährt, nicht auf das Arbeitslosengeld 2 angerechnet werden darf. Dabe ist es nicht erforderlich, dass der Darlehnsvertrag genauso dokumentiert ist, wie dies unter fremden Dritten erfolgt wäre.

Nach der Entscheidung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen darf die ARGE ALG 2 Leistungen von einem Hartz IV Bezieher nicht zurückfordern, wenn er sich von einem Verwandten Geld geliehen und die Rückzahlung fest vereinbart hat.
Ein Darlehen unter Verwandten gelten nach Auffassung des LSG auch dann nicht als Einkommen, dass auf die ALG 2 Leistung angerechnet werden muss, wenn der ALG 2 Bezieher damit Rechnungen bezahle und Anschaffungen tätige. Es trete nämlich keine Verändeurng der Vermögenssituation des Hartz IV Empfängers ein, da er verpflichtet sei, dem Darlehnsgeber, also dem Verwandten, das empfangene Geld zurückzuzahlen.

Sachverhalt der Klage: Die Klage hatte eine Hartz IV Empfängerin eingereicht. Ihr Onkel, ein Rechtsanwalt hatte ihr 1500 Euro auf ihr Konto überwiesen und „als Darlehen“ als Verwendungszweck angegeben. Zusätzlich hatte der Verwandte in einem Brief ausdrücklich an die Rückzahlungsvereinbarung erinnert. Di Summe sei ein halbes Jahr später zurückzuzahlen – wenn die Klägerin wieder eine Arbeitsstelle gefunden habe.

Entscheidend für das Landessozialgericht war, dass im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgelegt sei. Ein Scheingeschäft liege dann nicht vor, sondern eine innerfamiliäre Hilfe. Auch bei einem Geschäft unter Verwandten bestehe bei der genannten Voraussetzung regelmäßig keine Veranlassung, eine Dokumentation des Geschäfts wie zwischen fremden Dritten üblich zu fordern. Erst wenn eine Prüfung des Einzelfalls Zweifel am Vorlegen eines Darlehns aufkommen lassen und die Beweislast ins Spiel komme, seien weitere Dokumentationserfordernisse nachzufragen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

9 Gedanken zu „Verwandten-Darlehen an Hartz IV Bezieher nicht anrechenbar“

  1. Nun wäre es doch mal interessant zu wissen, ob dieses Urteil nach Jahren endgültig rechtskräftig ist, oder ob es in der Revision wieder kassiert wurde? Warum wird hier nach dem „A“ -sagen nicht auch die „B“- Note benannt? Nicht rechtskräftige Urteile haben für mich immer so einen leichten bis mittelschweren bitteren Beigeschmack… Warum informiert hier S 24 nicht ausreichend?

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  2. Ich beziehe seit 2005 Hartz IV, bin 54 Jahre und habe noch ein minderj. Sohn. Bemüge mich immer wieder um Arbeit, bekomme aber nur Absagen,obwohl ich eine Fachkraft bin.

    Hinzu kommt noch,daß der Vater meines Sohnes keine Unterhalt
    zahlt bzw. nicht mehr arbeiten will.

    Er hat aber viel Geld geerbt, seine ehelichen Kinder ausbezahlt. Mein Sohn hat noch nichts bekommen.Das Ged ist
    versteckt, würde aber unser gem. Sohn automatisch was bekommen,oder geht das Geld ans Sozialamt (ARGE) zurück?

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  3. Wenn ihr schlau seid lass ihr das geld zuhause denn bei der hartz4 regellung sind alles verbrecher ich komme aus 26409 wittmund habe vier kinder und kann da sehr gut mitreden eine seite gibt das amt anderer seite nehmen sie.Und eine massnahme nach den anderen in wittmund sind viele ausländer wenn die arbeiten sollen sind die krank und kommen damit durch aber grosse autos unterm hintern da sagt man nur armes deutschland gruss euer Michael

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  4. Vieleicht wollte der Verwandte,falls es mal Rückzahlungsproblemen gäbe auf der sicheren Seite sein,dass das Geld definitiv auf das Konto der Darlehensnehmerin geflossen ist.

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  5. Also eins kann ich hier nicht verstehen:

    Warum hat der Verwandte der Hartz IV-Empfängerin die 1500 Piepen überhaupt aufs Konto überwiesen?
    Sowas macht man doch bar auf Tatze – also doch nicht über ein abfragbares Konto.
    Rückzahlungen kann er auch so rein mit ihr privat vereinbaren.

    Am sichersten ist heutzutage Geld, dass man daheim im Pott hat, nicht auf irgendwelchen Banken.

    Kopfschüttel ….

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  6. Meine Tochter ist selbstÄndige Fotografin (Ich AG )und bezieht zum Unterhalt Hartz4 dazu,jetzt soll sie, von der Arge bestimmend ein Eingliederungsvertrag unterschreiben.Wie ist jetzt die rechtliche Lage? muß meine Tochter den Unterschreiben?

    Danke für Ihre Mühe

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