Urlaubsanspruch und Urlaubsliste

Jeder Arbeitnehmer hat einen traiflichen bzw. gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Doch wann der Urlaub genommen werden kann, entscheidet der Chef. Das Bundesurlaubsgesetz legt fest, dass der Urlaub  vom Vorgesetzten genehmigt werden muss.  Empfehlenswert für Arbeitnehmer ist es deshalb, bereits frühzeitig mit ihrem Chef über den geplanten Urlaubstermin zu sprechen. Eine Eintragung in einer Urlaubsliste reicht nicht aus. Das Okay des Chefs ist entscheidend. Liegen mehrere Urlaubsanträge für den gleichen Zeitraum vor, so entscheidet der Arbeitgeber, wer wann den Urlaub antreten kann.

Wann darf der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ablehnen?

Der Arbeitgeber ist bei der Urlaubsplanung verpflichtet, die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Hiervon darf er nur abweichen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Aber auch, wenn Terminwünsche anderer Arbeitnehmer vorgehen. Probleme treten immer dann auf, wenn mehrere Mitarbeiter gleichzeitig in Urlaub gehen wollen. Hier gibt es eine Reihenfolge, die einzuhalten ist. Eltern, die auf die Schulferien angewiesen sind haben Vorrang vor Alleinstehenden. Unerheblich ist, ob es sich um Familien oder Alleinerziehende handelt. Auch Arbeitnehmer, die schon länger im Betrieb sind, können Vorrang vor den Jüngeren erhalten. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit  ist somit Entscheidungskriterium. Weiter konnen auch das Lebensalter, der Gesundheitszustand oder die Urlaubsregelung der vergangenen Jahre den Ausschlag für die Urlaubszuteilung geben.

Wie wehrt sich der Arbeitnehmer gegen die Urlaubszuteilung des Arbeitgebers?

Der Arbeitgeber muss bei seiner Urlaubsentscheidung versuchen, die kollidierenden Wünsche der Arbeitnehmer auszugleichen. Er muss die Wünsche abwechselnd berücksichtigen. Ist der Arbeitnehmer mit der Urlaubszuteilung nicht einverstanden, kann er dagegen zwar vor dem Arbeitsgericht klagen, allerdings hat eine solche Klage nur selten Aussicht auf Erfolg.

Kann ein vereinbarter Urlaubstermin noch abgeändert werden?

Ein bereits fest vereinbarter Urlaubstermin kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer abgeändert werden. Der Arbeitnehmer muss hierzu allerdings dringende persönliche Gründe, wie etwa den Tod eines nahen Angehörigen, dafür anführen. Der Arbeitgeber muss wiederum dringende betriebliche Gründe in die Waagschale werfen. Solche können in einer Auftragswelle oder in einer unverhergesehenen Erkrankung von anderen Mitarbeitern liegen. Der Arbeitgeber muss dann jedoch die Kosten dafür tragen, die dem Arbeitnehmer durch die betriebsbedingte Urlaubsänderung entstehen, etwa die Stornogebühren für eine gebuchte Reise.

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