
Sommerzeit ist Urlaubszeit – auch für Bürgergeld Bezieher. Wer Leistungen nach SGB II (Bürgergeld Gesetz) bezieht und Urlaubsgefühle in sich aufkommen spürt, hat es jedoch nicht einfacher, als die arbeitende Bevölkerung, was die Beantragung des Urlaubs angeht. Wer Bürgergeld bezieht und einen Urlaub plant, muss nämlich einiges beachten. Auch wenn jeder Bürgergeld Empfänger grundsätzlich Anspruch auf Urlaub hat, muss dieser zunächst ordnungsgemäß beim zuständigen Jobcenter beantragt werden. Die Behörde muss diesen Anspruch bewilligen, bevor der Urlaub angetreten wird; sonst können dem erholsamen Urlaub empfindliche Sanktionen bzw. ein Wegfall des Bürgergeld Anspruchs folgen.
Urlaubsanspruch für Bürgergeld Bezieher
Bürgergeld Empfänger haben einen Anspruch von 21 Tagen Ortsabwesenheit pro Kalenderjahr, sofern eine Ortsabwesenheit der Arbeitsvermittlung nicht im Wege steht. Dabei können die Urlaubstage zusammenhängend am Stück, oder über das Jahr verteilt wahrgenommen werden. Bürgergeld Leistungen werden dabei nur für eine Ortsabwesenheit von drei Wochen bezahlt. Wer länger als nur 21 Tage in den Urlaub fahren möchte, kann dies ebenfalls tun, verliert jedoch den Anspruch auf seine Bezüge: Ab der vierten Woche besteht kein Leistungsanspruch auf Bürgergeld mehr.
Ortsanwesenheit verpflichtend
Erwerbslose, die Leistungen nach SGB II beziehen stehen in der Pflicht, grundsätzlich zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Das bedeutet, dass ein Bürgergeld Empfänger stets für das Jobcenter erreichbar sein und diesem zur Verfügung stehen muss. Ausnahmen gelten selbstverständlich im nachgewiesenen Krankheitsfall. Grundsätzlich wird eine Ortsabwesenheit nur dann bewilligt, wenn diese einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung nicht im Wege steht. Liegt ein Vorstellungsgespräch oder gar ein Arbeitsantritt im angestrebten Urlaubszeitraum, ist nicht von einer Bewilligung des Urlaubs auszugehen.
Beantragung des Urlaubs beim Jobcenter verpflichtend
Um diese stetige Verfügbarkeit des Leistungsempfängers zu gewährleisten, muss jede Ortsabwesenheit vorher beim Jobcenter beantragt und von diesem bewilligt werden. Andernfalls verliert der urlaubende Bürgergeld Bezieher für den Zeitraum der Ortsabwesenheit seinen Leistungsanspruch.
Beendigung des bewilligten Urlaubs
Ist der bewilligte Urlaubszeitraum abgelaufen, gilt es, sich als wieder anwesend beim Jobcenter zurückzumelden. Diese Rückmeldung muss am Folgetag des letzten Urlaubstages geschehen. Auch hier drohen Sanktionen in Form von Leistungskürzungen, sollte dieser Pflicht nicht nachgekommen werden.
Urlaub für Aufstocker
Anders sieht es für Aufstocker aus, welche zusätzlich zu einem regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis Leistungen nach SGB II beziehen. Denn wer einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, braucht seinen Urlaub lediglich mit seinem Arbeitgeber abzusprechen. Diese kann dann, je nach Arbeitgeber, durchaus auch länger als drei Wochen sein.
Ich bin selbständig als Reiseveranstalter tätig und begleite die Gruppenreisen nach Nepal selbst. Um dieser Tätigkeit nachgehen zu können, habe ich vom 15.10.-19.11. Ortsabwesenheit beantragt. Das geht über die 21 Tage hinaus. Meine Frage ist nun, ob ich aufgrund der Notwendigkeit der Ortsabwesenheit zur Arbeitsausübung auch über den 21. Tag hinaus Anspruch auf Leistungen habe. Vielen Dank!
Hey ihr lieben,
kann mir vielleicht einer sagen wie es bei Alleinerziehenden in Elternzeit ist? Da ich momentan den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und auch danach in meinen alten Job zurück gehe.
Darf ich dann länger weg bleiben?
@Roman
Schon mal daran gedacht, dass es unterschiedlich sein kann, je nach Arbeitsstelle und Einkommen und vor allem je nach Eingliederungsvereinbarung, deren Text zwar vorgegeben ist, damit einheitlich, die jedoch Abschnitte enthalten, die vom Vermittler individuell verfasst werden. Letztendlich kann vom Vermittler der gesamte Text überarbeitet werden. Zu schreiben, es sei Unsinn, was da jemand schrieb, erachte ich als wenig reflektiert.
was dieser Patrick schreibt ist der absolute Blödsinn. In der Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters eines Freundes der sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, steht eindeutig:
Die nachfolgenden Belehrungen bezüglich der Ortsabwesenheit gelten für Sie nicht, diese sind bei Ihrem Arbeitgeber anzuzeigen.
Er kann also in Absprache mit seinem Arbeitgeber in den Urlaub fahren ohne dies dem JC anzeigen zu müssen un dauch der Zeitraum spielt keine Rolle dabei.
Ja wusste ich alles ich habe jetzt Urlaub angemeldet bei arge eine Woche vorher jetzt kommt Termin im Urlaub dazwischen bei Arbeitsamt kann ich fahren oder Termin verschieben Danke
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie verhält es sich, wenn der Hartz IV – Bezieher (im konkreten Fall ein bereits 59 Jahre alter Bekannter) seine Lebensgefährtin besuchen will. Muss er dafür wirklich Urlaub anmelden? Die Lebensgefährtin wohnt 4 Autostunden entfernt.
Gibt es zusätzlich Geld pro Tag,von JobCenter ? Wenn man in den Urlaub geht. Mehrkosten Aufwand für Hotel oder, …… , oder Zugticket , Unterkunft Aufwand , Lebensmittel Aufwand ;
Güten tag
ich bin arbeitlos hart 1V darf ich meine urlaub 3 woche für ausland
anspruch nehmen für türkei
Danke
Dass Aufstocker (im SGB II) ihren Urlaub nicht beim Jobcenter anmelden müssen, würde ich (wenn auch ungern) bezweifeln. Rechtsgrundlage ist §7 (4a) SGB II. Dies spricht von „erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“. Darunter fallen (leider) auch Aufstocker, denn sie sind Hilfebedürftig. Die Unterscheidung nach sozialversicherungspflichtig oder nicht (z.B. Minijobber) erfolgt nur intern in der Arbeitsvermittlung, weil erstere zum Schönrechnen der alljährlichen Arbeitslosenstatistik benutzt werden. Den Status der Arbeitslosigkeit oder Teilzeitbeschäftigung kennt dieser Paragraph nicht. Auch Aufstocker haben per geschlossener EGV meist oder immer das verpflichtende Ziel, irgendwann in ferner Zukunft unabhängig von Leistungen zu werden, was auch bedeuten kann, die derzeit bestehende, für den Unterhalt nicht ausreichend bezahlte Tätigkeit „jederzeit“ aufgeben und dafür erreichbar sein zu müssen. Klar kann die ARGE anderes in der EGV vereinbaren und wird Urlaubsabwesenheiten auch genehmigen oder den Passus der Ortsabwesenheit in der EGV ggfs. weglassen, wenn über den Zeitraum keine Vermittlungsbemühungen nachzuweisen sind (z.B. bei Maßnahmen, Existenzgründungsphasen, Stabilisierung der Gesundheit etc.).
Bei meiner Recherche finde ich nur Urteile, die auch das bestätigen. Daher wäre eine Quelle ganz hilfreich, welche die obige These der „Nichtanmeldung“ stützt.
Interessant wäre auch die Frage, wie es für aufstockende „Bau-Tagelöhner“, Fernfahrer u.a. aussieht, die arbeitsbedingt teils mehrere Tage oder Wochen auswärts übernachten müssen und eben nicht jeden Werktag ihren Briefkasten leeren können oder per „Anschriftmitteilung“ erreichbar sind?
dann nennen Sie doch mal Ihre gefundenen Urteile, die belegen, dass Aufstocker bei der ARGE Ihren Urlaub absegnen lassen müssen. Da haben Sie etwas verwechselt