Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld (Kug) beziehen, haben einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Sie sind nicht etwa arbeitslos. Nur wer arbeitslos ist, muss für die Arbeitsagentur erreichbar sein und kann grundsätzlich nicht in Urlaub fahren. Dennoch bestehen Pflichten gegenüber der Arbeitsagentur, nämlich Mitwirkungspflichten. Bezieher von Kurzarbeitergeld müssen für ein mögliches Beratungsgespräch mit der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Deshalb müssen sie sie benachrichtigen, wenn sie in Urlaub fahren möchten; haben sie dies getan, steht dem Erholungsurlaub nichts mehr im weg. Der Urlaubsanspruch, der gegenüber dem Arbeitgeber besteht, ist unabhängig davon, ob er schon vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld beantragt worden oder gewährt worden ist.
Urlaub ist sogar finanziell lohneswert für die Arbeitnehmer. Denn während des Urlaubs wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt. Der Arbeitgeber muss vielmehr das volle Arbeitsentgelt zahlen. Zusammen mit dem Urlaubsgeld, wenn darauf grds. ein Anspruch besteht. Die Höhe des Arbeitsentgelts wird somit nicht durch das Kurzarbeitergeld reduziert. Auch die Dauer des Urlaubsanspruchs wird durch die Kurzarbeit nicht verringert. Das gilt jedenfalls für die konjunkturelle Kurzarbeit.
Anderes gilt für das Transferkurzarbeitergeld. Hier besteht nur ein Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub, nicht auf evt. tariflichen Urlaub. Tarufliche Urlaubsansprüche müssen vorher genommen werden oder aber vom alten Arbeitgeber abgegolten werden. Außerdem muss der Urlaub mit der Tranzfergesellschaft abgestimmt werden.