Auch „problematische“ Bürgergeld-Bezieher haben einen Anspruch auf Urlaub. Das Jobcenter darf diesen Leistungsempfängern, die sich nicht an alle im SGB II vorgesehenen Regeln halten, nicht die Zustimmung für Urlaub bzw. Ortsabwesenheit verweigern und die Regelverstöße als Grund hierfür anführen. Das hat das Sozialgericht Dortmund in einem Urteil unter dem Az Az. S 19 3947/16 entschieden.
Anspruch auf Urlaub für Bürgergeld-Bezieher

Grundsätzlich haben auch Langzeitarbeitslose einen Anspruch auf Urlaub. In dieser Zeit müssen sie keine Bewerbungen schreiben. Untersagt werden kann der Urlaub vom Jobcenter nur, wenn er die Eingliederung gefährden würde. Dagegen ist die Urlaubsverweigerung kein Sanktionsmittle. Das Jobcenter ist also nicht berechtigt, Urlaub zu verweigern, wenn der Bürgergeld-Bezieher sich in der Vergangenheit nicht regelkonform verhalten hat. Urlaubsverweigerung ist somit keine Sanktion.
Im zu entschiedenen Fall des Sozialgerichts Dortmund ist das Jobcenter verpflichtet worden, dem klagenden Langzeitarbeitslosen Bürgergeld für den Zeitraum seines dreiwöchigen Urlaubs zu zahlen. Für die Urlaubszeit hatte das Jobcenter dem Kläger, der seit langem Leistungen bezieht, ursprünglich die Zustimmung verweigert und das Bürgergeld gestrichen. Als Grund für diese Entscheidung führte das Jobcenter an, dass in dieser Zeit eine Aussicht auf Vermittlung in Arbeit bestanden und sich der Mann in der Vergangenheit als schwierig erwiesen habe; er habe gegen Regeln verstoßen. Zudem habe er mit Anwalt oder Klage gedroht.
Urlaubsverweigerung kein Sanktionsgrund
Das Sozialgericht folgte der Begründung des Jobcenters nicht. Insbesondere dürfe der Leistungsempfänger nicht dadurch sanktioniert werden, dass ihm die Zustimmung zum Urlaub verweigert werde. Dies sei im Rahmen des SGB II sachfremd. Urlaub dürfe einzig und allein dann verweigert werden, wenn der Betroffene in der Zeit seines Urlaubs eine konkrete Chance auf Eingliederung verpassen würde. Allein entscheidend sie, ob die Ortsabwesenheit die berufliche Eingliederung beeinträchtige oder nicht. Nur wenn eine Beeinträchtigung zu erwarten sei, dürfe der Urlaub verweigert werden.
Das sei im Fall des klagenden Bürgergeld-Beziehers nicht ersichtlich. Für den Kläger habe zwar die Verpflichtung bestanden, pro Monat sechs Bewerbungen zu versenden und im Monat seines Urlaubs seien noch zwei Bewerbungen offen gewesen. Dies sei aber unerheblich, so das Sozialgericht Dortmund. Der Urlaubsanspruch eines Bürgergeld-Beziehers wäre ausgehöhlt, wenn das Jobcenter allein aufgrund zweier offenen Bewerbungen davon ausgehe, dass eine Möglichkeit der Eingliederung in Arbeit bestehe und deswegen den Urlaub versage.