Unterhaltsanspruch nicht für volljährige Kinder

Ein Volljähriger hat keinen Anspruch auf Unterhalt von den Eltern, wenn er sich nicht in einer Ausbildung befindet. Gleiches gilt, wenn der Volljährige seine Ausbildung nicht zielstrebig durchführt. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt unter dem Az: 5 UF 46/08.
Geklagt hatte ein Sohn gegen seinen Vater. Der Vater hatte sich geweigert, Unterhalt für den Sohn zu zahlen, weil dieser die Schule ohne Grund abgebrochen hatte und auch keine Ausbildung aufgenommen hatte.
Das Amtsgericht hatte der Klage gegen die Eltern stattgegeben, das OLG hob diese Entscheidung auf. Das OLG urteilte, dass ein vorübergehendes, leichtes Versagen in der Schule oder in der Ausbildung nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führe. Wenn das an sich unterhaltsberechtigte Kind jedoch jede Bereitschaft fehlen lasse, sich schulisch oder beruflich weiter zu engagieren, dann entfalle die Unterhaltspflicht der Eltern und der Unterhaltsanspruch des Kindes.

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