Eltern, sofern sie leistungsfähig sind, sind auch ihren studierenden Kindern unterhaltspflichtig. Sie müssen den Kindern eine Ausbildung finanzieren, die auch in einem Studium bestehen kann.
Dass Studieren teuer ist, weiß jeder, der selber die Uni besucht hat. Neben dem Lernen besteht kaum die Möglichkeit, den eigenen Lebensutnerhalt durch einen Job sicherzustellen. Doch es geht heutzutage nicht nur um Wohnen, Essen und Trinken. Viele Unis fordern Studiengebühren, Semesterbeiträge und auch Verwaltungskostenbeiträge.
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Zweibrücken (Az: 11 UF 519/08) wurden diese Kosten nun ausdrücklich als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf eingestuft . Die unterhaltspflichtigen Eltern müssen somit Studiengebühren und Co. zusätzlich zum Ausbildungsunterhalt zahlen. Grenze ist natürlich auch hier die eigene Leistungsfähigkeit der Eltern. Für den unterhaltsrelevanten Mehrbedarf des studierenden Kindes gilt, dass der unterhaltsberechtigte Student den Unterhaltsschuldner, also Vater oder Mutter, zur Zahlung auffordern muss. Tut er das nicht, verfällt der Unterhalt für die Vergangenheit. Die Ausgaben müssen vom Studenten belegt werden.
Es handelt sich nicht um das OLG Zweibrücken, sondern OLG Koblenz. Dessen Entscheidung befasst sich nur mit den Studiengebühren und nicht auch mit den „Semesterbeiträgen und Co.“.
Laut OLG Düsseldorf und OLG Hamm bekommt der Student diese gerade nicht zusätzlich. Der Artikel ist an dieser Stelle also leider schlicht falsch.