Umkleidezeit als Arbeitszeit?

Ist die Umkleidezeit im Betrieb Arbeitszeit? Es kommt darauf an. Der Arbeitgeber kann aus Gründen des Arbeitsschutzes oder eines einheitlichen Auftretens Arbeitskleidung vorschreiben. Oft ist im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung nachzulesen, ob und wann das Anziehen und Ausziehen von einheitlicher Arbeitskleidung als Arbeitszeit zählt.

Das Arbeitsrecht unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen der Persönlichen Schutzkleidung (PSA), der Arbeitskleidung, der Berufskleidung und der Dienstkleidung. Die PSA soll vor Unfällen oder gesundheitlichen Schäden schützen. Wenn eine Tätigkeit nur mit entsprechender Sicherheitskleidung ausgeübt werden darf, ist das An- und Auskleiden im Betrieb Teil der bezahlten Arbeitszeit.

Meistens nicht Teil der Arbeitszeit ist das Anlegen von normaler Arbeitskleidung, etwa eines Kittels. Grund: die Arbeitskleidung soll die persönliche Kleidung des Arbeitnehmers schützen. Er legt sie also in seinem Interesse an.

Berufskleidung trägt man für bestimmte Tätigkeiten, etwa den Blaumann bei Handwerkern. Dienstkleidung dient dazu, den Beschäftigten ein einheitliches Erscheinungsbild zu geben, etwa hemden mit dem Unternehmensloge. Ob das Anlegen der Dienstkleidung oder Berufskleidung zur Abeitszeit gehört, hängt davon ab, welchen Zweck die Kleidung erfüllt. Liegt er im Interesse des Arbeitgebers, dann Arbeitszeit, oder im Interesse des Arbeitnehmers, dann keine Arbeitszeit. Mitentscheidend ist zudem, ob die Kleidung auffällig oder unauffällig ist. Arbeitnehmer haben in aller Regel während der Freizeit kein Interesse daran, während der Arbeitszeit auffällige Dienstkleidung der Firma zu tragen. Sie können nicht verpflichtet werden, diese auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause zu tragen, insbesondere dann nicht, wenn die Kleidung einen Werbeeffekt in der Öffentlichkeit hat. Der Arbeitgeber muss dann das Umkleiden als Arbeitszeit bezahlen. Es ist dabei gleichgültig, ob sich Beschäftigte bereits zu Hause umziehen oder im Betrieb.

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