Tricks im Arbeitsvertrag

In einem Arbeitsvertrag zu tricksen und über die Eignung zu täuschen ist keine gute Empfehlung für Bewerber. Denn: kommt die Wahrheit heraus, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten, und zwar wegen arglistiger Täuschung. Die Folge: der Arbeitsvertrag ist nichtig, gilt also als nicht abgeschlossen. Dies hat das hessische Landesarbeitsgericht in einem Fall entschieden, in dem ein Arbeitnehmer bei einem Frachtabfertigungsunternehmen eingestellt worden war. Im Arbeitsvertrag war festgehalten, dass eine Pflicht bestand Nachtschichten zu absolvieren. Der Mitarbeiter legte dann aber ältere ärztliche Bescheinigungen vor, die ihm bescheinigten, dass er aus gesundheitlichen Gründen nachts nicht arbeiten könne. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitsvertrag daraufhin angefochten und vom Arbeitsgericht Recht bekommen. (Az: 8 Sa 109/11).

Schreibe einen Kommentar