Studium und Ausbildung steuerlich absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat unter den Aktenzeichen BFH VI R 38/10 und BFH VI R  /10 zwei Urteile erlassen, nach denen die Ausbildungskosten für Studierenden und Auszubildende steuerlich geltend gemacht werden können. Das gilt für das Erststudium und die Ausbildung  direkt nach dem Schulabschluss.  Millionen von jungen Menschen haben nun die Möglichkeit, die hohen Aufwendungen in die eigene Bildung als steuerlichen Verlust für spätere Zeiten festzuschreiben. Die Kosten dürfen voll mit dem Gehalt deer ersten Berufsjahre verrechnet werden. Die Verluste aus der Ausbildung können so lange verrechnet werden, bis sie aufgebraucht sind.

Die bisherige Rechtslage

Bisher galt, dass denjenigen, die direkt nach dem Abitur bzw. der Wehr- oder Zivildienstzeit oder nach der Schule eine Ausbildung anfing, keine Möglichkeiten hatten, ihre Kosten steuerlich geltdend zu machen. Nur wer schon eine Berufsausbildung hinter sich hatte und danach das Erststudium begann, durfte seine kompletten Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Voraussetzung war aber, dass das Studium einen Bezug zur künftigen Arbeit hatte.

Das Urteil des BFH von August 2011

Wer von den neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs profitieren will, solllte bis spätestens 31. Dezember 2011 insgesamt mindestens vier Steuererklärungen abgeben, rückwirkend bis zum Jahr 2007. Dafür müssen möglichst viele Ausgaben gesammelt werden. Zu den Ausgaben gehört alles, was im Rahmen des Studiums oder der Ausbildung bezahlt wurde. Beispiel: die Studiengebühren, die bis zu 500 Euro pro Semester betragen, Computer, Bücher, Bürobedarf, Kurse, Fahrten zwischen Uni und Wohnort. Wer erst 2012 die Steuererklärungen abgibt, kann nur bis zum Jahr 2008 zurückgehen. Dadurch verliert er ein Jahr an Absetzmöglichkeit. Es gibt Fälle, in denen sogar bis zu sieben Jahre Nachtragsmöglichkeiten bestehen. Wer als Student eine Steuererklärung eingereicht hat, kann die Studienkosten nur dann nachträglich als Werbungskosten geltend machen, wenn der Steuerbescheid noch offen ist oder einen Vorläufigkeitsvermerk zu den Aufwendungen im Erststudium enthält.

Mit den Belegen muss jfür jedes Jahr im Rahmen der Einkommenssteuererklärung ein Antrag auf Verlustfeststellung gestellt werden. Dazu muss man auf der ersten Seite der Steuererklärung die „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ ankreuzen. In der Anlage N  sind dann die Studienkosten aufzulisten. Das Finanzamt stellt nun eine Verlustbescheinigung aus, die dann für die Zukunft gilt. Die Verluste können so auf die kommenden Jahre mit Einkommen übetragen werden.

Gesetzesänderung

Die Bundesregierung, also das Bundesfinanzministerium prüft gegenwärtig, ob das Gesetz, das zur aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs geführt hat und die Studenten und Auszubildenden entlastet, nicht geändert werden soll, um die Verluste für die Staatskasse zu beschränken. Eine Gesetzesänderung ist nicht unwahrscheinlich, so dass der Grund zur Freude für die Studenten und Azubis von heute nur kurz sein dürfte.

Schreibe einen Kommentar