Der Bundesfinanzhof hat entschieden (Az VI R 63/08), dass Studiengebühren nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können. Dabei sei es nicht erheblich, ob die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Elterten unvermeidbar seien. Der übliche Ausbildungsbedarf werde durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag sowie den den Freibetrag nach § 33 a ABs. 2 EStG abgegolten. Folglich sei eine Berücksichtigung zusätzlicher Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gem. § 33 EStG grundsätzlich ausgeschlossen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschriften hatte der Bundesfinanzhof nicht.
Der der Entscheidung über die Studiengebühren zugrunde liegende Fall: Die Eltern hatte für das Studium ihres Kindes Studiengebühren von über 7000 Euro pro Jahr gezahlt. Das Kind studierte an einer privaten Hochschule. In der Einkommenssteuererklärung hatten sie die Studiengebühren als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte dies nicht an und gewährte nur den für das am Studienort lebende Kind den Ausbildungsfreibetrag gem. § 33 a EStG. in Höhe von 924 Euro.
Nach der geltenden Rechtslage können Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familinenstands. Diese Aufwendungen werden jedoch nur insoweit berücksichtigt, als eine Zumutsbarkeitsgrenze überschritten wird. Das regelt § 33 Abs. 1 EStG. Außergewöhnliche Belastungen entstehen oft bei Krankheitskosten oder bei krankheitsbedingtem Ausbildungsmehrbedarf.
Studiengebühren fallen nach dem aktuellen Urteil jedoch nicht darunter.