
Das Sozialgericht Speyer hat in einem Beschluss vom 17.08.2017 unter dem Az. S 16 AS 908/17 ER die Europarechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit des SGB II- Leistungsausschlusses und der Überbrückungsleistungen für EU-Bürger festgestellt und dementsprechend für einen 18jährigen spanischen Staatsbürger die Bewilligung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II angeordnet.
Rechtsauffassung des Sozialgerichts
Das Sozialgericht vertritt in seiner Entscheidung folgende Rechtsauffassung:
Die Leistungsausschlüsse für bestimmte Ausländer nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind verfassungswidrig, da sie das verfassungsrechtlich gebotene menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleisten
Die „Überbrückungsleistungen“ nach § 23 Abs. 3 und 3a SGB XII sind trotz der darin enthaltenen „Härtefallregelungen“ ebenfalls verfassungswidrig.
Die Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sin europarechtswidrig.
Das Ermessen nach § 41a Abs. 7 Satz 1 SGB II hinsichtlich einer vorläufigen Bewilligung ist dann auf null reduziert , wenn ansonsten eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch die Verweigerung existenzsichernder Leistungen droht.
Kritik am Gesetzgeber
Mit dieser Entscheidung kritisiert das Gericht unter anderem die bisherige restriktive Entscheidungspraxis anderer Sozialgerichte. Auch der Gesetzgeber wird kritisiert.
So führt das Sozialgericht zu den „Überbrückungsleistungen“ folgendes aus:
„Mit der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 2 SGB XII überlässt der Gesetzgeber die Entscheidung über das „ob“ der Leistungserbringung für den Ausschlusstatbeständen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII betroffenen Personenkreis im Wesentlichen der Verwaltung und den Gerichten.
Denn diese Regelung enthält nichts weiter als einer Kombination besonders unbestimmter Rechtsbegriffe, deren erkennbarer Zweck darin besteht, im Regelfall gerade keine existenzsichernden Leistungen zu gewähren, auch wenn Hilfebedürftigkeit besteht.
Die zentralen Rechtsbegriffe lauten „Einzelfall“, „auf Grund besonderer Umstände“ und „zur Überwindung einer besonderen Härte“, wiederum begrenzt durch eine nicht näher bestimmte „zeitlich befristete(n) Bedarfslage“.
Zusätzlich wird die Pflicht zur Leistungserbringung auf unbestimmte Weise durch die Voraussetzung des „geboten“ – Seins beschränkt. Die Regelungstechnik, leistungsbeschränkende Rechtsbegriffe ohne qualitativ bedeutsame Merkmale miteinander zu kombinieren, versetzt die Verwaltung dazu in die Lage, in nahezu jedem Einzelfall gesetzeskonform eine ablehnende Entscheidung zu treffen. Sie zielt zugleich erkennbar darauf ab, verfassungsrechtliche Bedenken mit Verweis auf die in jedem Einzelfall theoretisch denkbare positive Entscheidung abzuwehren (…).
In der bisher zu beobachtenden Sozialgerichtspraxis wird die Möglichkeit einer „verfassungskonformen Auslegung“ des § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 2 SGB XII dementsprechend weithin dazu verwendet, die Verfassungskonformität der Leistungsausschlusstatbestände des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zu postulieren – um im zu entscheidenden Einzelfall im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dennoch einen Anordnungsanspruch abzulehnen (…).
Die durch den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterbliebene Grundrechtsverwirklichung und die somit verfassungsrechtlich defizitäre Gestaltung einfachen Rechts, kann nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums darf nicht eingeschränkt werden, denn es gewährleistet gerade das Mindestmaß dessen, was jeder Mensch beanspruchen kann. Das Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar (…). Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (…). Die Unverfügbarkeit resultiert aus der Fundierung des Grundrechts in der Menschenwürdegarantie (…).
Der Mensch kann seinen Achtungsanspruch nach Art. 1 Abs. 1 GG nicht verwirken, auch nicht durch selbst zu verantwortende Handlungen oder Unterlassungen, sodass jeder mögliche sachliche Anknüpfungspunkt für eine gesetzliche Einschränkung hieraus resultierender Ansprüche entfällt.
Die These, dass sich die Gewährleistungsverpflichtung bei Unionsbürgern darin erschöpfen könne, sie bei den Bemühungen der Selbsthilfe durch eingeschränkte Leistungen (z. B. Überbrückungsleistungen, Übernahme der Kosten der Rückreise) zu unterstützen (…), ist haltlos, weil das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch bei Personen erhalten bleibt und realisiert werden muss, die rein tatsächlich nicht ausreisen (…). Darüber hinaus wird in der Sozialgerichtsbarkeit nach wie vor nahezu flächendeckend übersehen, dass der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a) SGB II nicht nur Unionsbürger betrifft (vgl. zum Ganzen SG Mainz, Vorlage beschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 – ), so dass sämtlichen Versuchen, den Leistungsausschluss in irgendeiner Form unionsrechtlich oder unter Hinweis auf europäische Menschenrechtsstandards zu echtfertigen, die Grundlage entzogen ist (…).“
Die gesetzlichen Vorschriften
§ 7 SGB II
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
…
Ausgenommen sind
1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. Ausländerinnen und Ausländer,
a) die kein Aufenthaltsrecht haben,
b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
c) die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten,
und ihre Familienangehörigen,….
§ 23 SGB XII: Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn
1. sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
3. sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Nummer 2 aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten oder
4. sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.>
Satz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen:
1. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege,
2. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, einschließlich der Bedarfe nach § 35 Absatz 4 und § 30 Absatz 7,
3. die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und
4. Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.>
Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Der Antragsteller ist spanischer Staatsangehöriger und begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Er lebt mit seiner 1964 geborenen Mutter in einer Mietwohnung. Mieter der Wohnung ist allein der Ehemann der Mutter des Antragstellers und Vater des Antragstellers. Die Familie lebte seit Juli 2012 in Deutschland.
Die Mutter des Antragstellers ist laut augenärztlichem Attest nahezu vollständig blind.
Der Antragsgegner hatte der Mutter des Antragstellers und dem Antragsteller selbst ab dem 23.05.2015 Leistungen nach dem SGB II gewährt. Nach Kündigung eines früheren Arbeitsverhältnisses der Mutter des Antragstellers hatte der Antragsgegner einen Weiterbewilligungsantrag mit Bescheid vom 20.10.2016 abgelehnt. Die Mutter des Antragstellers hatte hiergegen Widerspruch erhoben und hierzu einen auf den 01.11.2016 datierten Arbeitsvertrag vorgelegt. Demnach soll die Mutter des Antragstellers als Verkaufshilfe zu einem Monatslohn von 272 Euro angestellt sein. Die Arbeitszeit soll 32 Stunden im Monat (acht Stunden wöchentlich) betragen. Eine entsprechende Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers vom 13.12.2016 wurde ebenfalls vorgelegt, dazu eine Quittung für den Lohn für November 2016 vom 30.11.2016.
Mit Bescheid vom 04.05.2016 hatte die Familienkasse der Mutter des Antragstellers Kindergeld bewilligt. Die Bewilligung wurde bis zum November 2017 befristet. Derzeit wird monatlich 192 Euro Kindergeld gezahlt.
Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller und seiner Mutter daraufhin für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 31.05.2017 zunächst vorläufig Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Mit Bescheid vom 27.12.2016 erfolgte eine endgültige Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum 31.05.2017.
Am 13.04.2017 stellte die Mutter des Antragstellers einen Weiterbewilligungsantrag beim Antragsgegner. Hierbei gab sie an, für den Antragsteller 190 Euro Kindergeld und monatlich 272 Euro Arbeitsentgelt zu beziehen.
Mit Bescheid vom 11.05.2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Mutter des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II ab, weil sie nach dem Ergebnis der Prüfung nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II sei, weil sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate) außer Stande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Mit Bescheid vom 26.06.2017 bewilligte die Stadt der Mutter des Antragstellers Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 01.06.2017 in Höhe von 506,38 Euro monatlich. Hierbei berücksichtigte die Stadt Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 233,50 Euro monatlich, einen Regelbedarf von 409 Euro und einen Mehrbedarf für Alleinerziehung in Höhe von 49,08 Euro (Gesamtbedarf 691,58 Euro). Hiervon setzte sie Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 185,20 Euro ab (272 Euro abzüglich Freibetrag von 81,60 Euro und abzüglich Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 5,20 Euro).
Am 01.06.2017 beantragte der Antragsteller selbst Arbeitslosengeld II beim Antragsgegner. Er gab hierbei an, dass seine Mutter für ihn Kindergeld in Höhe von monatlich 192 Euro beziehe. Bezüglich des Arbeitsverhältnisses der Mutter wurde eine weitere Bescheinigung des Arbeitgebers vom 23.06.2017 vorgelegt. Demnach arbeite die Mutter des Antragsstellers als Regaleinräumerin (Verkäuferin) für zwölf Stunden in der Woche zu 8,50 Euro pro Stunde. Es bestehe kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und kein Urlaubsanspruch. Der Lohn werde gegen Quittung in bar ausgezahlt.
Dem Antragsgegner wurde eine Mahnung der Vermieter der Mutter des Antragsstellers vom 29.06.2017 übermittelt. Hierin wurde mitgeteilt, dass die Miete für Mai und Juni noch nicht gezahlt worden sei. Zugleich wurde eine fristlose Kündigung angedroht.
Mit Bescheid vom 30.06.2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitsuche habe. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Das Beschäftigungsverhältnis der Mutter des Antragstellers begründe keinen Arbeitnehmerstatus. Sie könne somit keinen Arbeitnehmerstatus ableiten, um Leistungen nach dem SGB II zu beziehen. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII der Mutter sei für den Leistungsanspruch des Antragstellers im SGB II irrelevant.
Mit Schreiben vom 10.07.2017 erhob der Antragsteller Widerspruch.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist am 14.07.2017 eingegangen. Zur Begründung lässt der durch seine Mutter vertretene Antragsteller im Wesentlichen vortragen, dass die Mutter mit ihrem Minijob mit Gehalt von 272 Euro im Monat die Voraussetzungen des europarechtlichen Arbeitnehmerbegriffs erfülle. Maßgeblich sei dabei der Vertragsgegenstand. Ihr Arbeitsvertrag begründe ein Arbeitsverhältnis mit Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers. Das werde in ihrem Arbeitsverhältnis auch so praktiziert. Die Mutter des Antragstellers halte sich als Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt in Deutschland auf und sei daher auch berechtigt, Leistungen des Antragsgegners zu beziehen. Bis einschließlich Mai 2017 habe sie Leistungen vom Antragsgegner erhalten und es sei an ihrem Arbeitnehmerstatus nicht gezweifelt worden. An ihrem seit November 2016 bestehenden Arbeitsverhältnis habe sich nichts geändert. Da die Leistungen für Juni und Juli bisher nicht gezahlt worden seien, hätte die Miete für Juli nicht überwiesen werden können. Die Vermieterin habe bereits die Kündigung angedroht. Es fehle Geld für Lebensmittel, das der Antragsteller und seine Mutter beim Caritas-Zentrum um Nothilfe hätten bitten müssen. Das Einkommen der Familie beschränke sich auf die Leistungen der Grundsicherung für die Mutter des Antragstellers, das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nd auf das Kindergeld.
Die Entscheidung des Sozialgerichts
Der Antragsgegner wurde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Arbeitslosengeld II (Hartz 4) in bestimmter Höhe zu zahlen.
Wir sollten uns endlich auf gemeinschaftliche europäische Werte besinnen und die Nachbarn nicht ausgrenzen. Sie sind Menschen wie du und ich. Und oftmals sind sie unverschuldet in Armut geraten.
Endlich Solidarität in Europa.