Schwerbehinderung: Jeder zweite Behinderte lebt bei Eltern

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hat eine Studie zur Wohnsituation schwerbehinderten Menschen erstellt. Das Ergebnis: Etwa die Hälfte aller Behinderten in seinem Zuständigkeitsbereich lebt bei ihren Eltern bzw. in der Familie.  Die Eltern wollen ihre Kinder zu Hause versorgen, unabhängig davon, ob sie finanziell unterstützt werden.  Von Oktober 2008 bis Juni 2009 hat der LWL die Zahlen in zwei Referenzgebieten ermittelt und anschließend hochgerechnet.  Danach leben etwa 15.000 behinderte Menschen im Familienkreis.

Viele Eltern bewegen sich an der Grenze des Machbaren, wenn sie ihre behinderten Kinder zu Hause versorgen. Dennoch wollen sie es, wünschen sich oft aber mehr Unterstützung. Keinesfalls wollen sie ihr Kind in ein Heim geben, wenn sie keine finanzielle Hilfe bekommen.

Ein Heimplatz klostet pro Person im Jahr etwa 38.000 Euro, eine ambulante Betreuung dagen nur die Hälfte. Wohnen die Kinder bei den Eltern, so muss die öffentliche Hand zunächst nichts zahlen. Die Kommunen sollen ihre familienunterstützende Hilfen ausbauen. Der LWL will mit den Gemeinden gemeinsam überlegen, welche Angebote jeweils vor Ort vorhanden sein müssen, damit behinderte Menschen in ihren jeweiligen Soziaräumen ein erfülltes Leben führen können, sei es nun zu Hause, im Betreuten Wohnen oder in einem Heim.

1 Gedanke zu „Schwerbehinderung: Jeder zweite Behinderte lebt bei Eltern“

  1. Ich möchte mich zum Thema Familienrecht mit Bezug auf das 4te Gesetz, Betreuungsrecht nach §§ 1896 bis 1921 dahingehend äußern, dass gerichtlich bestellte Berufsbetreuer Anspruch auf pauschale Vergütung nach VBVG haben ohne einen Nachweis über ihre erbrachten „Leistungen“ vorzulegen.Die Aufsichts- und Kontrollpflicht liegt bei den Betreuungsgerichten, welche subjektive, nur nach Anhörung des Betreuers, erlassene Beschlüsse zu den Nachteilen der betreuten Personen erstellen, die zum größten Teil auch noch unvollständig im Hinblick auf die Begründung der zitierten Gesetzbücher sind. In meinem Fall ist es das bestehende Vermögen, welches die Schonvermögensgrenze überschritten haben soll. Kein Hinweis auf welchen § des SGB XII, sowie auch nicht die objektive Prüfung der Verwendbarkeit des Vermögens zum Nutzen des „Beschuldigten“. Schon gar nicht durch den Betreuer, dessen Pflichten es sind dem Betreuten grundsätzlich in Fällen der Vermögenssorge zur Hilfe zu stehen. So geschehen unter dem Aktenzeichen 09 XVII 13/09 des AG Gemünden am Main.

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