Scheidungskosten im weiteren Sinne von der Steuer absetzen?

Eine Scheidung tut auch finanziell weg. Gerichts- und Anwaltskosten können schnell eine Höhe von knapp 10.000 Euro erreichen. In einen Fall, den das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigte, wollte die Klägerin nicht nur die eigentlichen Scheidungskosten, sondern auch die damit in Zusammenhang stehenden Kosten des Versorgungs- und des Zugewinnausgleichs sowie die Kosten des nachehelichen Unterhalts von der Steuer absetzen. Das Finanzamt jedoch berücksichtigte die Kosten nur insoweit, als sie sich auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich bezogen.

Einschlägig im vom Finanzgericht zu entscheidenden Fall ist § 33 EStG. Danach wird die Einkommenssteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung) erwachsen.
Aufwendungen sind dann zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen oder tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Und somit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig und angemessen sind.

Mit Urteil vom 19. Februar 2013 unter dem Az. 10 K 2392/12 E hat das Finanzgericht Düsseldorf die gesamten Aufwendungen der Klägerin als außergewöhnliche Belastung angesehen und zum Abzug zugelassen. Zur Begründung seines Urteils führte das Gericht aus, dass eine Ehescheidung nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen könne. In dem Gerichtsverfahren müssten regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungs- und Zugewinnausgleich  sowie den Unterhaltsansprüchen getroffen werden.  Die Ehepartner können sich sämtlichen damit zusammenhängenden Kosten nicht entziehen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof  eingelegt (Az. VI R 16/13).

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