Bürgergeld – nicht nur hier: Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

Scheidung tut weh

Das Finazgericht Münster hat in einem Urteil unter dem Az 5 K 1023/12 über die Anerkennung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung entschieden. Der Entscheidung des Finanzgerichts lag der Fall eines geschiedenen Ehepaares zugrunde, das vertraglich geregelt hatte, dass sie sich über ihr gemeinsames Zweifamilienhaus erst auseinandersetzen wollten, wenn der gemeinsame Sohn nach seinem Schulabschluss ausgezogen sei.  Als dies eintrat, führten sie einen Zivilprozess über die Auseinandersetzung des Hauseigentums. In ihrer Steuererklärung machte die geschiedene Ehefrau die Kosten des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt hingegen lehnte die steuerliche Berücksichtigung ab, da die Kosten für das Gerichtsverfahren nicht existenziell notwendig gewesen seien und angesichts der aktuellen Scheidungsrate auch nicht außergewöhnlich.
Das Finanzgericht Münster musste den Sachverhalt unter § 33 Abs. 1 EStG subsumieren. Danach wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung).
Das Finanzgericht Münster hat die Kosten für das Gerichtsverfahren um die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Hausgrundstücks als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Es argumentierte, dass Kosten eines Zivilprozesses zwangsläufig entstehen könnten, denn der Steuerpflichtige müsse, um sein Recht durchzusetzen, den Rechtsweg zu den Zivilgerichten einschlagen. Voraussetzung für den Abzug dieser Kosten von den Einnahmen sei aber, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg habe und die Kosten insgesamt angemessen seien. Hier hat das Finanzgericht auf die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe zurückgegriffen. Im zu beurteilenden Fall lägen die Voraussetzungen vor. Die Zivilprozesskosten seien auch außergewöhnlich. Selbst wenn man die heutige Scheidungsrate berücksichtige, fielen Prozesskosten für die Auseinandersetzung eines gemeinsamen Familienwohnsitzes nicht für die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen an.

Scheidung und Bürgergeld Bezug

Trennen sich Ehepartner, die beide Bürgergeld beziehen, so besteht die bisherige Bedarfsgemeinschaft nicht mehr. Jeder Ehepartner bildet für sich selbst eine Bedarfsgemeinschaft. Das gilt auch dann, wenn das für die Scheidung erforderliche Trennungsjahr in der bisherigen Wohnung durchgeführt wird. Es muss dann aber einer strikte Trennung von „Tisch und Bett“ erfolgen. Das bedeutet: jeder muss ein eigenes Zimmer haben und die Haushaltsführung muss strikt getrennt sein. Ein gemeinschaftliches Wirtschaften und die Bereitschaft, für den anderen einzustehen, darf nicht mehr vorliegen.

Nach Scheidung kann Wohngemeinschaft bestehen

Ehepartner, die auch nach der Scheidung zusammenleben, können eine Wohngemeinschaft (WG) bilden. Jede Person wird dann vom Jobcenter separat behandelt. Es liegt zwischen ihnen keine Bedarfsgemeinschaft vor.

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