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Welche Neuerungen haben Hartz IV Empfänger seit dem 1. Januar 2007 zu beachten?
1. Sie sind verpflichtet, auch nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu melden.
Bei der Berechnung von ALG II, Arbeitslosengeld II nach dem SGB II sind neben dem Vermögen grundsätzlich alle Einnahmen der Leistungsempfänger zu berücksichtigen. Nur wenige Einkommensarten, etwa das Pflegegeld bei häuslicher Pflege von Angehörigen, dürfen nicht angerechnet werden. Angerechnet werden z.B. Zinsen aus Sparguthaben, Dividenden aus Wertpapieren oder Gewinnausschüttungen. Diese Einnahmen werden von den Betroffenen häufig übersehen. Zwar gilt eine Bagatellgrenze von 50 Euro unterhalb derer keine Anrechnung erfolgt; dennoch: es sind alle – auch geringere – Beträge zu melden.
Wird hiergegen, auch fahrlässig (vergessen) verstoßen, so sind Geldbußen möglich. Bei Vorsatz kann es zu einer Betrugsstrafanzeige kommen.
2. Sanktionen ALG II Empfänger, die eine zumutbare Arbeit ablehnen, sind verschärft worden. Es gibt strengere Kürzungen bzw. das ALG II kann komplett wegfallen. . Auch bisher gab es Sanktionen, wenn ALG II Empfänger eine zumutbare Arbeit nicht annahmen: es wurde das ALG II für 3 Monate gekürzt. Wiederholt sich der Pflichtverstoß, so tritte seit Januar 2007 eine verschärfte Kürzung als Folge ein. Eine Wiederholung der Pflichtverletzung ist anzunehmen, wenn innerhalb eines Jahres nach Beginn einer vorangegangenen Sanktion eine neue Pflichtverletzung begangen wird.
3. Das Pflegegeld, das für die Betreuung von Pflegekindern nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowohl bei Vollzeit- als auch bei Tagespflege gezahlt wird, wird auf das ALG II angerechnet.
Das Pflegegeld nach dem SGB VIII besteht aus zwei Teilen, aus Aufwendungsersatz und aus einem Erziehungsbeitrag. Kein Einkommen ist der Aufwendungsersatz. Der Erziehungsbeitrag wird nun z.T. auf das ALG II angerechnet: nicht für das 1. und 2. Pflegekind, für das dritte Pflegekind jedoch zu 75 %, für das 4. und jedes weitere Pflegekind zu 100 %.
Kürzung des Arbeitslosengeldes II ist auch bei Verletzung der Meldepflicht zulÄssig.
Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 05.11.2007 (Aktenzeichen: L 6 AS 279/07 ER) entschieden, dass eine Kürzung um bis zu 10 Prozent des Arbeitslosengeldes möglich ist, wenn der Meldepflicht ohne einen wichtigen Grund nicht nachgekommen wird.
habe bereits 2Eingliederungsmaßnahmen ( in der 2. Maßnahme befinde ich mich noch bei der Bundesknappschaft ),nun legt die Behörde weil ich mich weigere an einem Program “ Forum plus 50 “ Sanktionen fest .. Meine Frage hierzu ist dies erlaubt ???