
Es ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz: Wer etwas ohne einen rechtlichen Grund erhalten hat, muss die Zuwendung zurückgeben. Das gilt auch bei Leistungen auf Basis des SGB II, also für Bürgerggeld Zahlungen. Doch zu diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen.
Kein genereller Rückzahlungsanspruch bei zu viel gezahltem Bürgergeld
Mit Urteil unter dem Az. S 35 AS 1879/14, hat das Sozialgericht Dortmund befunden, dass ein Jobcenter keinen generellen Rückzahlungsanspruch für zu viel gezahltes Bürgergeld (damals ALG II) hat.
Der zu beurteilende Fall war derart gestaltet, dass der Kläger ursprünglich Leistung nach dem SGB II (nun Bürgergeld) erhalten hatte. Der Bezugszeitraum hierfür war jedoch aufgrund einer Entscheidung auf sechs Monate begrenzt. Als der Bewilligungszeitraum abgelaufen war, zahlte das beklagte Jobcenters Dortmund dennoch weiter, und zwar leistete es eine Zahlung in Höhe von 1.138 Euro. Diese Zahlung erfolgte jedoch ohne einen zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid. Den hatte das beklagte Jobcenter nicht erlassen. Der Kläger hatte jedoch vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen weiteren Antrag auf Bürgergeld Zahlungen gestellt. Über diesen Antrag hatte der Beklagte allerdings noch nicht entschieden.
Als das Jobcenter von der Zuviel an Zahlung Kenntnis erlangt hatte, forderte sie die Überzahlung vom Kläger zurück. Dieser erhob gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch und, als dieser erfolglos war, Klage vor dem Sozialgericht Dortmund.
Gegen Erstattungsbescheid des Jobcenters geklagt
Das Sozialgericht Dortmund gab dem Kläger Recht und urteilte: der in dem Erstattungsbescheid geforderten Betrag in Höhe von 1.138 Euro muss nicht vom Kläger zurück gezahlt werden.
Das Gericht argumentierte wie folgt: Bei Erstattungsansprüchen für Leistungen, die ohne Verwaltungsakt gezahlt werden, muss eine Vertrauensschutzprüfung mit einer anschließenden Ermessensentscheidung durch den Leistungsträger erfolgen. Im zu entscheidenden Fall durfte der Kläger, so das Sozialgericht, davon ausgehen, dass die Leistungen weiter geflossen sind, weil der Beklagte über seinen Weiterbewilligungsantrag entschieden hat. Außerdem hat der Kläger vor der aus Versehen getätigten Auszahlung auch auf seinen erneuten Antrag hingewiesen. Zudem hat – so das Sozialgericht – sich an den bisherigen Umständen zur Bedürftigkeit nichts geändert. Das Vertrauen des Klägers sei also schutzwürdig, das Jobcenter habe sein Ermessen nicht korrekt ausgeübt.