
Wann verfällt der Resturlaub?
Unter Resturlaub versteht man die Urlaubstage, die am Ende des Jahres noch nicht genommen wurden. Was mit dem Resturlaub geschieht, steht im Bundesurlaubsgesetz.
Urlaub muss grundsätzlich im selben Jahr genommen werden
Der dem Beschäftigten pro Jahr zustehende Urlaub, also die Urlaubstage, auf die er einen Anspruch hat, muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen bzw. gewährt werden. So sieht es das Bundesurlaubsgesetzt vor. Das kann man auch leicht nachvollziehen. Schließlich dient der Urlaub der Erholung und diese sollte zeitnah und in regelmäßigen Abständen erfolgen.
Übertrag aus betrieblichen oder persönlichen Gründen
Nur ausnahmsweise darf der Urlaub in das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Diese Ausnahme findet sich in § 7 Absatz BUrlG: Bei dringenden betrieblichen Gründen oder persönlichen Umständen des Arbeitnehmers ist die Übertragung ins nächste Jahr möglich. Ein solcher dringender persönlicher Umstand ist etwa eine Erkrankung des Arbeitnehmers.
Bei einer Übertragung ins nächste Jahr kann der Resturlaub bis zum 31.März in das nächste Jahr geschoben werden. Danach verfällt er. Wichtig ist zu bedenken, dass der gesamte übertragene Urlaub bis zum 31. März genommen sein muss. Es reicht nicht, den Resturlaub erst mit dem Stichtag oder kurz vorher zu beginnen.
Resturlaub verfällt dann nicht nach dem 31. März des Folgejahres, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, dass er erst nach diesem Stichtag genommen wird. Es muss also eine Vereinbarung über den Resturlaub zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen werden. Hierum sollte sich der Arbeitnehmer frühzeitig bemühen, wenn er seinen Urlaub erst nach dem 31. März des Folgejahres nehmen will.
Ausnahmen vom Verfall des Urlaubsanspruchs: Krankheit und Vertrag
In dem Fall, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und auch weiterhin bis zum 31. März des Folgejahres infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Urlaub nehmen konnte, verfällt der Urlaub nicht. In diesem Ausnahmefall ist eine weitere Übertragung des Urlaubsanspruchs statt, und zwar längstens bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres.
Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können darüber hinaus weitere Regelungen zum Übertrag des Urlaubs enthalten.
Urlaub muss nicht ausbezahlt werden
Urlaub ausbezahlen muss der Arbeitgeber hingegen grundsätzlich nicht. Nur dann ist für ihn eine Auszahlung verpflichtend, wenn das Arbeitsverhältnis endet und Urlaub deshalb nicht mehr genommen werden kann.
Urlaubsplan
Zur Vermeidung von Konflikten hinsichtlich der Urlaubsplanung können sich die Beschäftigten untereinander absprechen und einen abgestimmten Urlaubsplan beim Arbeitgeber einreichen. Im Normalfall wird dieser ihn genehmigen. Manchmal ist in Tarifverträgen vorgeschrieben, dass der abgestimmte Urlaubsplan für den Arbeitgeber bindend ist.