Pflegegrad beantragen – Sozialhilfe vermeiden

pflegegrad beantragen
Ein Pflegegrad wird auf Antrag und nach Begutachtung durch den MDK von der Pflegekasse zuerkannt.

Ältere Menschen, die auf Pflege angewiesen sind, können diese oft nicht mit dem eigenen Einkommen oder Vermögen bestreiten. Sie sind auf Sozialhilfe angewiesen. Der Sozialhilfeträger verlangt jedoch, dass zuvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um die Kosten der Pflege sicherzustellen. Die Beantragung eines Pflegegrades ist somit Voraussetzung dafür, dass der Träger der Sozialhilfe Leistungen erbringt.

Pflegegrad beantragen

Wie aber einen Pflegegrad beantragen?

Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt. Das ist eine Abteilung der Krankenkasse, bei der die gesetzliche oder Private Krankenversicherung besteht. Es reicht ein formloser Antrag. Allerdings ist zu beachten, dass es keine Rückwirkung gibt. Leistungen der Pflegeversicherung werden erstmal ab Antragstellung gezahlt.

Welche Pflegegrade gibt es?

Die Pflegeversicherung ist vor einigen Jahren reformiert worden. Die bis dahin bestehende Unterteilung in Pflegestufen wurde abgeschafft. An die Stelle der Pflegestufen sind die Pflegegrade getreten. Es gibt fünf Pflegegrade. Hintergrund war der Wunsch des Gesetzgebers, nicht nur körperliche Beeinträchtigungen zu erfassen, sondern auch geistige und psychische Behinderungen, die die Selbstständigkeit beeinträchtigen. So ist es heute möglich, dass auch an Demenz erkrankte Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten.

Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK)

Ist bei der Pflegekasse ein Antrag auf Feststellung eines Pflegegrades eingegangen, so beauftrag die Kasse den Medizinischen Dienst (MDK) mit der Erstellung eines Pflegegutachtens. Das Pflegegutachten setzt sich aus sechs Modulen zusammen. In diesen wird der Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit bewertet. Je mehr die Selbstständigkeit beeinträchtigt ist, desto höher wird der Pflegegrad ausfallen. Bei leichter Pflegebedürftigkeit vergibt der MDK den Pflegegrad 1.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Ist ein Pflegegrad festgestellt worden, so erläßt die Pflegekasse einen entsprechenden Leistungsbescheid und erbringt finanzielle Leistungen oder Sachleistungen. Die Art der Leistung hängt davon ab, ob eine Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim stattfindet. Auch die Höhe der Leistung ist hiervon abhängig. So wird für den Aufenthalt in einem Pflegeheim bei der gleichen Pflegestufe mehr gezahlt als das Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige zu Hause beträgt. Auch wenn ein professioneller Pflegedienst in Anspruch genommen wird, sind diese Sachleistungen der Pflegekasse höher als das entsprechende Pflegegeld.

Ergänzende Sozialhilfeleistungen bei Pflegegrad

Bei der Unterbringung in einem Pflegeheim reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um die Pflegekosten geschweige denn die sonstigen Kosten der Unterbringung (Wohnen und Verpflegung) zu decken. Auch eine Rente als sonstiges eigenes Einkommen kann die Kosten eines Pflegeheims oft nicht abdecken. Beispiel: Die Unterbringung in einem Pflegeheim bei festgestelltem Pflegegrad 3 kostet 3000 Euro. Die Pflegekasse zahlt 1.262 Euro. Bei einer Rente von 1200 Euro würden immer noch knapp 500 Euro fehlen, um die Kosten des Pflegeheims bezahlen zu können. Hier springt dann das Sozialamt mit der Sozialhilfe ein und übernimmt die offenen Heimkosten. Voraussetzung: eigenes Vermögen, dass den Schonbetrag übersteigt, darf nicht vorhanden sein.

Bürgergeld und Pflegegrad schließen sich in der Regel aus

Es sei darauf hingewiesen, dass es Bürgergeld nur für erwerbsfähige Menschen git. Wer pflegebedürftig ist, ist in aller Regel nicht erwerbsfähig. Aus diesem Grund schließen sich das Bürgergeld und ein Pflegegrad gegenseitig aus. Neben Pflegeleistungen der Pflegekasse werden in der Regel die Grundsicherung im Alter oder andere Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII gezahlt.

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