
Das Gehalt eines Arbeitnehmers kann grundsätzlich gepfändet werden, wenn ein Gläubiger gegen den Arbeitnehmer einen vollstreckbaren Titel erlangt hat. Der Gläubiger stellt dann dem Arbeitgeber den Titel zu. Der Arbeitgeber wird damit zum sogenannten Drittschuldner und muss das Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt) direkt an den Gläubiger überweisen. Allerdings gibt es Grenzen, denn schließlich soll der Arbeitnehmer nicht zum Sozialfall werden und auf Sozialhilfe oder Bürgergeld angewiesen sein müssen. Diese Grenzen zieht in erster Linie § 850c ZPO. Dort wird die Höhe des festgelegt, ab der das Gehalt pfändbar ist.
Unpfändbarkeit vonn Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen
Unabhängig hiervon schützt § 850a Abs. 3 ZPO Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Es handelt sich um sogenannte Erschwerniszulagen. Diese Erschwerniszulagen sind, soweit sie sich im Rahmen des üblichen bewegen, unpfändbar. Das hat das Bundesarbeitsgericht vor einiger Zeit unter dem Az 10 AZR 859/16 entschieden.
Was ist üblich i.S.d. § 850a Abs. 3 ZPO?
Das Bundesarbeitsgericht hat zu der Frage Stellung genommen, in welchem Umfang und in welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als üblich anzusehen sind.
Es hat hierzu auf die Regelungen in § 3b Einkommenssteuergesetz zurückgegriffen. Zuschläge, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie für Nachtarbeit 25 Prozent, für Sonntagsarbeit 50 Prozent und Für Arbeit am 25., 26. Dezember und 1. Mai 150 Prozent sowie an den übrigen gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen.
Nachtarbeit hat der Gesetzgeber als besonders belastend für den Arbeitnehmer bewertet. Sonntage und Feiertage stehen unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Nach dem Arbeitszeitgesetz herrscht an diesen Tagen grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Der Gesetzgeber geht also hier von einer Erschwernis für den Arbeitnehmer aus, wenn an Sonntagen und Feiertagen dennoch gearbeitet wird.
Schichtarbeit, Samstagsarbeit, Vorfeiertagsarbeit
Nicht von der Vorschrift des § 850a Abs. 3 ZPO erfasst werden hingegen Zuschläge für Schichtarbeit, Samstagsarbeit und Vorfeiertagsarbeit etwa am 24.12. oder 31.12.. Diese sind grundsätzlich pfändbar, wenn sich nicht aus der allgemeinen Vorschrift des § 850c ZPO (Freigrenze für Arbeitseinkommen) etwas anderes ergibt.