Das P-Konto, auch Pfändungsschutzkonto genannt, erhält ab dem 1. Juli 2010 höhere Freibeträge.
So können Schuldner dann über 1028,89 Euro statt wie bisher 985,89 Euro verfügen. Der Grund liegt in der Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen. Die Kreditinstitute müssen den geänderten Sockelbetrag automatisch berückischtigen. Tun sie das versehentlich nicht, wird also noch nach der alten Pfändungstabelle überwiesen, so so können die Schuldner die zuviel gezahlten Beträge zurückverlangen.
Hintergrund: Jeder kann sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führen lassen. Das hat als Vorteil, dass das eingegangen Geld bis zu dem o.g. Betrag auf dem Konto stehen bleiben kann und dem Zugriff der Gläuber entzogen ist. Bei einem normalen Girokonto ist die Sache komplizierter. Hier muss man eine Freigabe beim Amtsgericht beantragen.
Es ist wohl weder Gesetzlich noch von den Banken geregelt wie die Sache steht , wenn wenn der Freibetrag von 1028.89 Euro überschritten wird.Beispiel; Einkommen 1838 Euro. Gepfändet nach Tabelle 560 Euro.Restbetrag 1278 Euro.was passiert mit dem Rest von 250 Euro? Selbst das Amtsgericht weiß nicht was zu tun ist.Ich kann nur sagen armes Deutschland.Liebe Grüsse
Ist doch schon eigenartig, dass sich Banken usw. stets bei den sozial schwächeren ihr Geld holen wollen.
Ich habe fuer mein Girokonto vorsorglich die P-Funktion einrichten lassen. Nach 2 Monaten kommt die Mitteilung,das ich deshalb meine EC-Karte (die bekanntlich keine Kreditkarte ist)nicht mehr nuten kann.Zudem ist eine Verdopplung der Kontogebühren angekuendigt worden. Ich kann meine EC-Karte sofort wiederbekommen, wenn ich auf das P-Konto verzichte. Ist dies rechtend und gesetzeskonform ?
Zitat : Das P-Konto, auch Pfändungsschutzkonto genannt, erhält ab dem >>1. Juli 2010<< höhere Freibeträge.
Da scheint einem wohl ein kleiner Fehler unterlaufen zu sein :
Die neue Pfändungstabelle 2011 (Geltung ab 01.07.11)
Ab 1. Juli gelten höhere Pfändungsfreibeträge – Neue Pfändungstabelle nun verfügbar
[21. Mai 2011] Das Bundesjustizministerium hat nunmehr die neue Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO bekannt gegeben. Wie bereits erwartet, erhöht sich der Grundpfändungsfreibetrag (“Sockelbetrag”) um 40 Euro. Gemäß Tabelle erreicht der Schutz vor Pfändungen damit ab 01.07.2011 für Personen ohne Unterhaltsverpflichtungen eine Höhe von 1.029,99 Euro (bislang 989,99 Euro), bei Personen mit einer Unterhaltsverpflichtung 1.419,99 (bislang 1.359,99), usw. Nachfolgend geben wir die neue Tabelle wieder; am Ende findet sich ein Downloadlink für die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt sowie zu einer Excel-Datei mit der neuen Pfändungstabelle.
Gruß aus dem „Wikingerland“