Hartz IV Senat beim Bundessozialgericht

Die Klagewelle zu den Hartz IV 4 Gesetzen hält an. Das Bundessozialgericht, das höchtste deutsche Sozialgericht, hat deshalb zum 1. Juli 2007 drei neue Richterstellen erhalten. Dieser sog. Hartz IV Senat“ soll sich aussschließlich um Rechtssteitigkeiten zu Hartz IV, ALG II kümmern. Er hat nun seine ersten Entscheidungen verkündet.

Bis Ende August 2007 sind nach Angaben des BSG-Sprecher insgesamt 175 Revisionen und Beschwerden zu Hartz IV eingegangen, 92 mehr als im Gesamtjahr 2006.

Folgende Entscheidungen wurden bisher verkündet:
Studenten haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Das Gesetz – so die Richter des Bundessozialgerichts, sehe ALG-II-Zahlungen für Studenten nicht vor.

Eine weitere Entscheidung befaßte sich mit der Frage ALG II – Hartz IV – und Auto. Hier gab das oberste Sozialgericht dem Kläger Recht.  Die zuständige Arbeitsgemeinschaft hatte verweigerte jedoch eine Zahlung von ALG II verweigert, da der Kläger über ein zu teures Auto verfüge, welches als Vermögen angerechnet werden müsse. Für ALG-II-Empfänger sei, so die ARGE, nur ein Auto im Wert von höchstens 5.000 Euro angemessen.

Der 14. Senat sah diesen Wert von 5000 Euro jedoch als zu niedrig an. Arbeitslosen stehe laut Gesetz ein Lebensstandard der unteren 20 Prozent der Gesellschaft zu. Damit dürften Hartz-IV-Empfänger ein Auto mit einem Wert von bis zu 7.500 Euro besitzen, ohne dass dieses als Vermögen i.S.d. SGB II gewertet wird.

Liegt der Wert des Autos  über dem vom Gericht als angemessen angesehenen Pauschalbetrag von 7.500 Euro, so ist nur dieser Betrag über 7500 als Vermögen zu werten.

Auch Wohnsitzlose, psychisch Kranke und behinderte Menschen in betreuten Einrichtungen haben u.. einen Anspruch auf ALG II, so das Bundessozialgericht.
Laut Gesetz bestehe zwar grundsätzlich für Menschen in stationären Einrichtungen kein Anspruch auf Zahlung von ALG II nach dem SGB II. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Betroffenen „objektiv erwerbsfähig“ sind und  3 Stunden täglich oder 15 Stunden wöchentlich arbeiten können. In diesem Fall kommt ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem SGB II, also auf ALG II, in Frage.
So hat etwa eine Klägerin, die in einer Wohngemeinschaft in einem Obdachlosenwohnheim in Osnabrück untergebracht ist, möglicherweise Anspruch auf ALG II.

Die Aktenzeichen zu o.g. Verfahren lauten: B 14/7b AS 36/06 R, B 14/7b AS 66/06 und B 14/7b AS 16/07 R.

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