Nicht so häufig, wie gewünscht, dennoch: ab und an erhalten Bezieher von Bürgergeld, Erwachsene oder Kinder, Geschenke von Verwandten, Bekannten oder Freunden.
Damit tut sich sofort die Frage auf: Sind Geschenke Einkommen? Wird der Geldeswert des Geschenks auf das Bürgergeld angerechnet? Zahlt das Jobcenter, sobald es von dem Geschenk erfährt, einen gekürzten Regelsatz oder fordert es gar den Betrag des Geschenkes zurück? Vielleich gibt es aber auch Freibeträge für Geschenke? Wir beantworten nachfolgend die Fragen zum Thema Bürgergeld und Geschenke.
Keine Anrechnung von Sachgeschenken auf das Bürgergeld
Eine gute Nachricht: Das Jobcenter rechnet Sachgeschenke in aller Regel nicht auf das Bürgergeld an. Der Bürgergeld-Satz wird also nicht um den Wert des Geschenks gekürzt.
Dies ist geregelt in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, dem Bürgergeld-Gesetz. Dort steht, dass als Einkommen im Rahmen des Bürgergelds nur Einnahmen in Geld berücksichtigt werden. Das heißt: nur Geldeinnahmen werden auf das Bürgergeld angerechnet.
Keine Regel ohne Ausnahme: Gegenstände, welche als Gegenleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber dem Bürgergeld Bezieher zukommen, werden als Einnahmen gewertet. An sich ist das klar, denn diese Sachen sind keine Geschenke. Vielmehr handelt es sich bei den Sachleistungen des Arbeitgebers um eine Gegenleistung für die Arbeit.
Geldgeschenke auf Bürgergeld anrechenbar
Manche Geldgeschenke werden auf das Bürgergeld angerechnet. Es müssen aber Voraussetzungen vorliegen, damit eine Anrechnung auf das Bürgergeld möglich ist. Erfolgt eine Anrechnung, so wird der Regelsatz in Höhe der Zahlung gekürzt.
Voraussetzung für die Verrechnung des Geldgeschenkes mit em Bürgergeld Anspruch ist, dass das Geldgeschenk denselben Bedarf betrifft, wie das Bürgergeld.
Beispiel: Die Schwester des Bürgergeld-Beziehers schenkt ihm 1000 Euro, damit er einmal sorglos im Modegeschäft einkaufen gehen kann, ohne beim Bekleidungskauf auf die Preise achten zu müssen. Hier wird das Geldgeschenk der Schwester uf den Regelsatz angerechnet, weil im Regelsatz ein Anteil für Bekleidung enthalten ist.
Ausnahmsweise keine Anrechnung von Geldgeschenken
Vom Grundsatz der Anrechnung von Geldgeschenken gibt es allerings auch Ausnahmen im Bürgergeld Gesetz. Solche Ausnahmen snd beispielsweise bei einem geringen Wert des Geldgeschenks gegeben oder wenn das Geldgeschenk anlässlich einer religiösen Feier, wie einer Konfirmation oder einer Kommunion gegeben wurde.
Geringwertigkeit
Geldgeschenke werden zum einen dann nicht mit dem Bürgergeld verrechnet, wenn sie, so steht es in § 11a Abs. 6 SGB II, die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Bürgergeld-Leistungen nicht gerechtfertigt wären.
Beispiel hierfür sind etwa Geschenke zum Kindergeburtstag oder zu Weihnachten.
Geschenke bei Konfirmation und religiösen Festen
Zur Anrechnung von Geldgeschenken anlässlich Konfirmation, Jugendweihe und ähnlichen religiösen Festen sagt §1 Abs1 Nr.12 Bürgergeld-Verordnung: Geldgeschenke bis zu 3100 Euro werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet. (Sachgeschenke werden ohnehin nicht von einer Anrechnung auf das Bürgergeld erfasst).
Zusammenfassung zu Bürgergeld und Geschenke
Das Wichtigste kurz zuzammengefasst:
- Geschenke sind auf das Bürgergeld anrechenbar, wenn es Geldgeschenke sind.
- Sachgeschenke werden nicht auf den Bürgergeld-Satz angerechnet.
- Bei Weihnachtgeschenken und Geburtstagsgeschenken an Kinder erfolgt keine Anrechnung bei Geldgeschenken, wenn die Geschenke sich in angemessenem Rahmen bewegen.
- Geldgeschenke bei einer Konfirmation und bei ähnlichen religiösen Festen werden bis zu einer Höhe von 3100 Euro nicht mit dem Bürgergeld verrechnet.