Zum 1. Januar 2023 wird der Bürgergeld Regelsatz um etwas mehr als 10 Prozent im Vergleich zum Vorjahr angehoben. Allerdings sind die Lebensmittelpreise aufgrund der Inflation deutlich gestiegen. Doch ist der Bürgergeld Satz ausreichend, um ein Leben zu führen? Ein Sozialgericht hat entschieden: Ja, der Bürgergeld Regelsatz ist ausreichend hoch.
Musterklage: Bürgergeld Regelsatz zu niedrig
Ein Empfänger von Bürgergeld, unterstützt durch einen Sozialverband, hat beim Sozialgericht Düsseldorf Klage eingereicht, da er der Meinung ist, dass der Bürgergeld-Regelsatz zu gering ist, um damit den Lebensunterhalt gewährleisten zu können. Das Urteil des Sozialgerichts, welches die Höhe des Regelsatzes (Bürgergeld-Satz) als verfassungsgemäß betrachtet, ist noch nicht rechtskräftig, da der Kläger mithilfe des Sozialverbandes in Berufung gegangen ist. Es wird angestrebt, eine Entscheidung des Bundessozialgerichts herbeizuführen; zunächst ist jedoch das Landessozialgericht gefordert.
Jährliche Neuberechnung des Bürgergeld-Satzes fehlerhaft?
Das Beschwerdeverfahren war schon vor der Einführung des Bürgergeldes initiiert worden und zielte auf die Methodik der Aktualisierung der Regelsätze ab. Damals erfolgte eine Anpassung von weniger als 1% (von 2021 zu 2022). Aus Sicht des Beschwerdeführers und des ihn unterstützenden Sozialverbands war diese Erhöhung unzureichend, um den Lebensunterhalt sicherzustellen.
Durch die Einführung des Bürgergeldes hat sich die Methode zur Anpassung des regulären Bürgergeld-Satzes verändert. Trotzdem scheint der aktuelle Satz nicht ausreichend zu sein, um den Lebensunterhalt einer Person, die Bürgergeld bezieht, und ihrer Familie zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der erheblich gestiegenen Stromkosten.
Rechtsstreit: Bürgergeld als Existenzminimum nicht ausreichend hoch
Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass das damalige Niveau des Bürgergeld-Regelsatzes sein Existenzminimum nicht gewährleistete. Er hatte sich die Unterstützung eines Sozialverbandes gesichert und ein Musterverfahren gegen die Höhe des Bürgergeld-Regelsatzes initiiert.
Sozialgericht urteilt: Bürgergeld Regelsatz ist verfassungsgemäß
Das Sozialgericht Düsseldorf hat unter dem Aktenzeichen S 40 AS 1622/22 festgestellt, dass der Regelsatz und dessen Fortschreibung im Einklang mit der Verfassung stehen. Die eingereichte Klage wurde somit abgelehnt. Die Leistungen nach dem SGB II (aktuell als Bürgergeld bezeichnet) sind nicht verfassungswidrig niedrig angesetzt. Das Gericht stellte fest, dass die Inflationsrate erheblich zugenommen hat und dadurch die Kaufkraft verringert wurde. Dies bedeutet jedoch keine Verfassungswidrigkeit, da der Regelsatz mit der Einführung des Bürgergelds zum 1. Januar 2023 um mehr als 10 Prozent erhöht wurde. Auf diese Weise wurde die Inflation zum Jahreswechsel 2022/2023 ausgeglichen. Das Sozialgericht führte weiter aus, dass das Bürgergeld insbesondere für Familien mit Kindern in Großstädten so hoch angesetzt ist, dass Gering- bis Normalverdiener, die keinen entsprechenden Inflationsausgleich erhalten, nicht über ein wesentlich höheres Einkommen verfügen als Empfänger von Sozialleistungen. Es bestehe zudem die Gefahr, dass breite Bevölkerungsschichten ihre Arbeit aufgeben und von Sozialleistungen leben möchten. Dies könnte eine Gefährdung des gesamten Sozialleistungssystems zur Folge haben.
Sozialverband sieht Entscheidung kritisch
Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat das Urteild des Sozialgerichts Düsseldorf durch seinen Präsidenten kritisiert. Es sähe so aus, als sei es mit Vorurteilen bestückt.
Zusammenfassung: Urteil des Sozialgerichts zum Bürgergeld Regelsatz
Zusammengefasst und klar dargestellt:
Ein Empfänger des Bürgergeldes hat vor dem Sozialgericht eine Klage bezüglich der Höhe des Bürgergeld-Regelsatzes eingereicht.
Das Sozialgericht wies die Klage jedoch zurück, da bei einer Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes die Gefahr bestünde, dass zahlreiche Bevölkerungsgruppen nicht mehr arbeiten und stattdessen Bürgergeld beanspruchen würden. Dies könnte den Sozialstaat gefährden.
Gegen dieses Urteil zur Regelsatzhöhe wurde beim Landessozialgericht Berufung eingelegt.