Für eine allein erziehende Person kann der Bürgergeld Regelsatz in Höhe von 502 Euro gewährt werden, wenn nur ein Kind vorhanden ist, und diese wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes nicht arbeiten kann und über kein anderweitiges Einkommen oder Vermögen verfügt. Bis das Kind drei Jahre alt ist, wird grundsätzlich nicht verlangt, dass die Mutter eine Teilzeitarbeit aufnimmt.
Hilfe für alleinerziehende Mutter mit Kind, wenn der Vater keinen Unterhalt leistet
Mütter und Väter, die getrennt leben, können Bürgergeld beantragen, wenn sie durch die Erziehung und Betreuung ihres Kindes nicht in der Lage sind, einer Teilzeitarbeit nachzugehen.
Bürgergeld für die Mutter
Bei einer alleinstehenden Mutter mit einem einzigen Kind setzt sich das Bürgergeld folgendermaßen zusammen, wenn nur ein Kind vorhanden ist:
Der Regelsatz beträgt 502 Euro,
zusätzlich zum Regelsatz gibt es je nach Alter des Kindes einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, wobei
180,72 Euro gewährt werden, wenn das Kind jünger als 7 Jahre ist, und
60,24 Euro, wenn das Kind älter als 7 Jahre ist.
Außerdem kann Anspruch auf angemessene Kosten für die Unterkunft der Mutter sowie auf weiteren Mehrbedarf bestehen.
Bürgergeldanspruch des Kindes
Regelsatz für das Kind
Das Alter des Kindes entscheidet über die Höhe des Regelsatzes:
Regelsatztabelle Kinder
0 bis 5 Jahre | 318 Euro |
6 bis 13 Jahre | 348 Euro |
14 bis 17 Jahre | 420 Euro |
Leistungen zur Bildung und Teilhabe
Kinder erhalten durch das Bürgergeld nicht nur den Kinder-Regelsatz, sondern auch Leistungen für Bildung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Lesen Sie hier mehr über die Details: Leistungen zur Bildung und Teilhabe.
Möglicherweise haben sie auch Anspruch auf Mehrbedarf, wenn es besondere Umstände gibt.
Mehr Informationen hierzu finden Sie unter: Mehrbedarf beim Bürgergeld.
Verrechnung von Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss
Wenn der Vater Unterhalt zahlt, werden seine Zahlungen auf das Bürgergeld des Kindes angerechnet. Ist der Unterhaltsbetrag höher als der Regelsatz für das Kind sowie die anteiligen Kosten der Unterkunft, wird der Rest als Einkommen der Mutter anerkannt, womit sich auch ihr Anspruch auf Bürgergeld verringert
Der Unterhaltsvorschuss, der vom Jugendamt vergeben wird, wenn kein Unterhalt gezahlt wird, behandelt denselben Sachverhalt wie der Unterhalt. Antragsteller, die Bürgergeld für ihr Kind beantragen, sind verpflichtet, einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes (2023):
0 bis 5 Jahre | 187 Euro |
6 bis 11 Jahre | 252 Euro |
12 bis 17 Jahre | 338 Euro |
Der Unterhaltsvorschuss ist niedriger als der Kinderregelsatz, aber die Kombination dieses Betrags mit dem Kindergeld von derzeit 250 Euro (2023) übersteigt den Kinderregelsatz.
Ob ein Anspruch auf Bürgergeld besteht, hängt somit von den anteiligen Unterkunftskosten des Kindes ab. Zum Beispiel, wenn das Kind 5 Jahre alt ist, beträgt die Summe aus Kindergeld (250 Euro) und Unterhaltsvorschuss (187 Euro) 437 Euro; der Regelsatz für Kinder ist jedoch nur 318 Euro, 119 Euro weniger als die Summe, die dem Kind an Einkommen zur Verfügung steht. Nur wenn die anteiligen Kosten der Unterkunft (Miete und Heizung) höher als 119 Euro sind, hat das Kind Anspruch auf Bürgergeld. Wenn beispielsweise die Unterkunftskosten nur 100 Euro betragen, wird der überschuß von 19 Euro als Einkommen der Mutter gewertet und mindert ihren Bürgergeldanspruch.