Sanktionen bei Pflichtverletzungen während des Bezugs von Bürgergeld sind möglich, jedoch im Vergleich zum bisherigen Hartz IV nur in milderer Form. Doch das Bürgergeld bietet hinsichtlich der Leistungskürzungen eine weitere Überraschung für Leistungsempfänger mit Einkommen, also für Aufstocker: sie sind nur mit einem geringen Betrag, teilweise sogar überhaupt nicht mit Leistungskürzungen belegbar.
Sanktionen im Bürgergeld reichen bis zu 30 Prozent
Verletzt ein Bezieher von Bürgergeld seine Pflichten, insbesondere die Mitwirkungspflicht, so kann er oder sie mit Sanktionen belegt werden, also mit Kürzungen des Bürgergeldes. Wenn Bürgergeld-Bezieher ihren Pflicht nicht nachkommen, sind Sanktionen in Form von Leistungskürzungen möglich. Wie die Sanktionen im neuen Bürgergeld-Gesetz aussehen, insbesondere wie sie gestaffelt sind, zeigen wir in folgendem Artikel: Bürgergeld Sanktionen
Wichtig zu wissen hinsichtlich der Leistungskürzungen im Bürgergeld ist, dass sich Sanktionen immer nur auf den Regelsatz dürfen. Kosten der Unterkunft und Mehrbedarfen sind von Gesetzes wegen von den Sanktionen ausgenommen worden, vgl. § 31 a Abs. 4 S. 2 SGB II.
Wird der Regelsatz bei Pflichtverstößen gekürzt, können höchstens 30 Prozent einbehalten werden, und zwar bei wiederholten Pflichtverstößen. Zuvor sind es nur 10 oder 20 Prozent. Von der Sanktion ist zudem nur der Regelsatz der Person betroffen, die den Pflichtverstoß begangen hat, nicht der Regelsatz des Partners oder gar der der Regelsatz der Kinder.
Bürgergeld-Aufstocker sind nicht oder lediglich zum Teil von Sanktionen betroffen
In vielen Fällen erzielen Bezieher von Bürgergeld Einkommen. Die staatliche Leistung wird dann nur ergänzend gezahlt. Sie sind dann sog. Aufstocker, weil das Bürgergeld auf das Einkommen bis zur Erreichung der Bedarfsgrenze aufgestockt wird. Bürgergeld-Beziehern mit eigenem Einkommen sind bei Pflichtverstößen nicht oder nur eingeschränkt sanktionierbar bzw von den Leistungskürzungen betroffen. Warum? Lesen Sie weiter!
Trotz Pflichtverletzung keine Sanktionen spürbar– was ist der Grund?
Die Erklärung findet man im Bürgergeld-Gesetz, und zwar in § 19 Abs. 2 S. 3 SGB. Dieser Paragraph bestimmt die Reihenfolge, in der Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet wird. Er legt fest, dass das Einkommen zunächst auf den Regelbedarf und Mehrbedarf angerechnet werden muss . Erst wenn diese Teile abgedeckt sind, erfolgt auch eine Anrechnung auf den Bedarf für die Wohnung, also für Miete und Heizung.
In dem Fall, dass Leistungsbezieher über Einkommen in Höhe des Regelsatzes verfügen, ihnen aber Mittels zur Abdeckung der Unterkunftskosten fehlen, so greifen bei ihnen die Sanktionen nicht, da sie nur den auf die Wohnungskosten entfallenden Teil des Bürgergeldes erhalten. Und entsprechend des Gesetzes darf dieser Teil des Bürgergeldes nicht gemindert werden. Er ist von den Sanktionen ausgespart.
In den Fällen, in denen das Einkommen niedriger als der Regelsatz ist, so bezieht sich die Kürzung des Bürgergeldes bei einer Sanktion nur auf die Differenz von Regelsatz und Einkommen, somit lediglich auf einen (kleinen) Anteil des Regelsatzes.
Ergebnis: Sanktionen in Form von Leistungskürzungen betreffen Bürgergeld-Bezieher mit Einkommen nur zum Teil oder gar nicht, wenn dieses Einkommen den Regelsatz ersetzt, also auf ihn angerechnet wird. Sanktionen verlaufen dann (teilweise) im Sande.