Bürgergeld – Laptop, Tablet, Smartphone und Drucker: Schüler haben Recht auf digitale Endgeräte
Alle Eltern schulpflichtiger Kinder kannten es: in der Corona Pandemie wechselten Präsenzunterricht und Distanzunterricht. Homeschooling war ohne Computer und Co nicht möglich. Denn es mussten Lerninhalte von Unterrichtsplattformen heruntergeladen werden. Außerdem fanden regelmäßig Online-Meetings und Unterrichtsgespräche statt.
Auch nach der Corana-Pandemie, im normalen Schulalltag, sind Laptop, Tablet und Smartphone wichtige Werkzeuge für den Schulunterricht.
Jobcenter übernehmen Kosten für Tablet und Co
Kinder von Eltern im Bürgergeld – Bezug dürfen hier nicht benachteiligt werden. Der monatliche Bürgergeld Regelsatz ist nicht darauf ausgerichtet, dass hiervon größere Anschaffungen getätigt werden können. Er dient allein dem laufenden Lebensunterhalt. Was tun, wenn die Schule diese Geräte nicht zur Verfügung stellt? Übernehmen die Jobcenter für Kinder, die eine Bürgergeld-Berechtigung haben, die Kosten für die Anschaffung digitaler Endgeräte?I
In der Corana Pandemie waren vielen Jobcentern nicht einsichtig. Sie verweigerten Zuschüsse zur Anschaffung von Laptop oder Tablet und Drucker. Anfang des Jahres 2021 hatte die Bundesagentur für Arbeit die Jobcenter jedoch bundesweit angewiesen, die Kosten für digitale Endgeräte, also Tablet, Laptop, Smartphone oder PC für den Schulgebrauch in Höhe von bis zu 350 Euro auf Antrag zu übernehmen.
Landessozialgericht Thüringen urteilte pro Bürgergeld Bezieher
Dieser Entschließung der Bundesagentur für Arbeit vorhergegangen waren Urteile verschiedener Sozialgerichte, darunter auch des Landessozialgerichts Thüringen.
Das Thüringer Landessozialgericht urteilte auf Antrag einer Mutter im SGB II Bezug, dass das Jobcenter die Anschaffungskosten für ein digitales Endgerät übernehmen muss.
Die Antragstellerin hatte beantragt, die Kosten für einen Computer samt Drucker und Zubehör in Höhe von 720 Euro vom Jobcenter zu erhalten.
Ihr Argument: Schüler ohne Zugang zu einem internetfähig PC bleiben beim sogenannten Homeschooling außen vor. Die Antragstellerin selbst verfügte lediglich über ein Smartphone, das aber für den Unterricht nicht ausreichend sei. Sie machte beim Jobcenter Mehrbedarf nach § 21 SGB II geltend. Das Jobcenter lehnt die Kostenübernahme ab. Es folgte die Klage vor dem Sozialgericht.
Das Thüringer Landessozialgericht entschied am 08. Januar 2021 in zweiter Instanz, dass das Jobcenter die Kosten für den PC übernehmen müsse und schloss sich der Begründung der Mutter an (Az.: L 9 AS 862/20 B ER). Lediglich in der Höhe des Kostenersatzes wich das Sozialgericht vom Antrag der Klägerin ab. Es bestünde kein Anspruch auf das gewünschte Gerät im Wert von 720 Euro, sondern nur auf Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse. Dies sei Leitgedanke des SGB II. Das Gericht billigte der Klägerin lediglich einen Mehrbedarf von 500 Euro zu. Damit könne ein kostengünstiges Gerät angeschafft werden.
Urteile der Sozialgerichte sind immer Einzelfallentscheidungen. Das bedeutet, das nur die Beteiligten sich auf das Urteil berufen können. Allerdings haben Entscheidungen höherer Gerichte Wegweisungsfunktion für ähnliche Fälle.
Mehrbedarf für Tablet und Co.
Die Rechtsgrundlage für die Kostenübernahmepflicht des Jobcenters im Hinblick auf Tablet, Laptop und oder andere digitale Endgeräte folgt aus § 21 Abs. 6 SGB II: Diese Vorschrift besagt, dass bei Bürgergeld-Beziehern ein Mehrbedarf anerkannt wird, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.