Arbeitsrecht: Urlaub verfällt nicht automatisch

urlaub verfaellt nicht
Bundesarbeitsgericht: Urlaubsanspruch verfällt nicht, wenn der Arbeitgeber nicht auf diese Tatsache hingewiesen hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass nicht beantragte Urlaubstage nicht automatisch verfallen.

Entscheidungserheblich war für das BAG die Frage, ob und wie umfasssend Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall von Urlaubstagen hinweisen müssen. Maßgeblich für die Entscheidung war ebenfalls die Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG).

Sachverhalt: Urlaub angesammelt

Der Entscheidung des BAG lag der Fall eines angestellten Wissenschaftlers zugrunde, der über 50 Tage Urlaub aus mehreren Jahren angesammelt hatte und den Urlaub, den er bis zum Ende seines Arbeitsvertrages nicht mehr genommen hatte, bezahlt haben wollte.

Dem Arbeitsvertrag des Angestellten lagen die tarifvertraglichen Regeln des Öffentlichen Dienstes zugrunde.

Der Wissenschafler machte für die Urlaubsabgeltung ca. 12.000 Euro geltend.

Das Urteil: Hinweispflicht zum Urlaubsanspruch

Das Bundesarbeitsgericht entschied unter dem Aktenzeichen 9 AZR 541/15, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten auffordern müssen, ihren noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen müssen, dass er ansonsten verfällt.

Der Hinweis müsse „klar und rechtzeitig“ erfolgen.

Rechtzeitig ist ein unbestimmter Rechtsbegriff mit Auslegungsspielraum. Hier gab das BAG in seiner Entscheidung noch keine Richtlinien vor, so dass diesbezüglich mit weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen ist.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts trafen auch keine Entscheidung darüber, ob ein Urlaubsanspruch verjähren kann.

Die Folgen: Urlaub verfällt nicht

Das Urteil des BAG ist arbeitnehmerfreundlich. Viele Arbeitnehmer können jetzt prüfen, bo sie eventuell noch einen Urlaubsanspruch haben, von dem sie glaubten, er sei bereits verfallen.

Zu prüfen ist hier aber insbesondere, ob es eine tarifvertragliche Verfallsklausel gibt.

Arbeitgeber müssen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nun umsetzen, um für sich Rechtssicherheit zu schaffen. Da unklar ist, wie häufig sie ihre Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinweisen müssen, dürfte es sinnig sein, mit jeder Lohnabrechnung, also monatlich, einen Hinweis zu verfassen.

Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist de facto die Umsetzung eine Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hatte entschieden, dass Arbeitnehmer duch eine angemessen Aufklärung seitens ihres Arbeitgebers tatsächlich in die Lage versetzt werden müssen, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen.

Urlaub beim Bürgergeld?

Auch im Rahmen des Bürgergeldes gibt es so etwas wie Urlaub. Es heißt allerdings anders, denn Erholungsurlaub als bezahlt Freistellung ist an das Bestehen eines Arbeitsverhältnis geknüpft.

Wer Bürgergeld bezieht kann beim Jobcenter ein Freistellung von der Pflicht zur Ortsanwesenheit für bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr beantragen. Doch auch Samstage, Sonntage und Feiertag zählen dazu. Einzelheiten hier: Bürgergeld Urlaub.

Schreibe einen Kommentar