
Viele Arbeitnehmer haben am Arbeitsplatz einen Internetzugang und surfen auch privat. Darf der Arbeitgeber deshalb seine Beschäftigten überwachen, um ein mögliches Fehlverhalten nachzuweisen?
Internet in der Firma
Zur Frage der privaten Nutzung von Computern mit Internetzugang liegt jetzt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vor (Urteil vom 27.07.2017, Az. 2 AZR 681/16).
Im entschiedenen Fall ging es um die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der seinen Computer (also den der Firma) während der regulären Arbeitszeit in erheblichem Umfang privat genutzt hatte.
Der Arbeitnehmer erhob eine Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber legte in diesem Prozess Protokolldateien vor, die mithilfe einer Spähsoftware gewonnen worden waren. Es handelte sich dabei um einen Keylogger, der sämtliche Tastatureingaben, die am Computer eingegeben werden, protokolliert. Die Spähsoftware fertigte zudem Fotos von der Oberfläche des Bildschirms (Screenshots).
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass Arbeitgeber auf Firmencomputern keine Software installieren dürfen, die verdeckt sämtliche Eingaben des Arbeitnehmers an der Tastatur protokolliert, um so – quasi ins Blaue hinein – Informationen zu erhalten und den Arbeitnehmer überwachen. Die Informationen, die so rechtswidrig gewonnen werden, können nicht Grundlage einer Kündigung sein.
Nur Ausnahmsweise ist der Einsatz einer Spähsoftware zulässig, und zwar dann, wenn im Hinblick auf einen konkreten Arbeitnehmer ein auf Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer schweren Pflichtverletzung gegeben ist.
Unterscheidung zwischen Überwachung von Daten und Inhalten
Daten genießen einen geringeren Schutz als Inhalte. Das bedeutet, dass Daten in größerem Umfang gespeichert und kontrolliert werden dürfen, als Inhalte. Das wird aus dem auch am Arbeitsplatz geltenden Grundrecht des Arbeitnehmers auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme hergeleitet. Hierzu gibt es Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
Der Chef entscheidet über private Nutzung
Wenn dem Arbeitgeber die Nutzung des Firmencomputers nur zu Firmenzwecken gestattet ist, dann darf er auch nicht während der Pausen und nach Feierabend privat im Internet surfen. Dennoch sind auch bei dieser Ausgangslage intensive Überwachungsmaßnahmen nur bei konkretem Missbrauchsverdacht möglich. Zudem gilt hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet: es darf nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden.