
Wer Hartz 4 Leistungen bezieht, ist nicht daran gehindert, eine ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben. Für ehrenamtliche Tätigkeiten werden von den Organisationen, die sie anbieten, häufig Aufwandsentschädigungen gezahlt. So auch vom Staat für diejenigen, die ehrenamtlich eine gesetzliche Betreuung (früher Vormundschaft) übernehmen. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung richtet sich in diesem Fall nach §§ 1908i, 1835a BGB.
Aufwandsentschädigung darf auf Hartz 4 Regelsatz angerechnet werden
Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom 24.08.17 unter dem Az. B 4 AS 9/16 R entschieden, dass Aufwandsentschädigungen nach §§ 1908i, 1835a BGB nicht zu den nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigenden Einkommensarten gehören, also zu Einnahmen, die für die Hartz 4 Leistung nicht zur berücksichtigen sind. Begründung: Es handelt sich bei den Aufwandsentschädigungen nicht um Einnahmen, die in ihrer Verwendung zweckbestimmt sind. Schlussfolgerung: Bei einem Bezug von Leistugen nach der Regelung Hartz 4 darf die Aufwandsentschädigung angerechnet werden, so der Grundsatz.
Höherer Freibetrag bei Ehrenamt
Das Bundessozialgericht hat weiter festgestellt, dass in den Fällen einer Aufwandsentschädigung § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II zur Anwendung gelangt. Nach dieser Regelung tritt an die Stelle des Grundfreibetrags von 100 Euro ein Betrag von 200 Euro, wenn eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen hat, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei sind. Dies – so das BSG – trifft gemäß § 3 Nr. 26b EStG für die Aufwandsentschädigung des Betreuers nach § 1835a BGB zu. Der Freibetrag ist monatlich und nicht als Jahresfreibetrag in Höhe von 12 x 200 Euro zu berücksichtigen. § 1835a Abs 2 BGB schreibt zwar zwingend eine jährliche Zahlung der Pauschale für ehrenamtliche Betreuer vor. Für den Freibetrag nach dem SGB gilt aber das Monatsprinzip. Das folgt – so das BSG – insbesondere aus folgender Überlegung: Der Gesetzgeber hat durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz zwar die jährlichen Steuerfreibeträge erhöht. Er hat aber bei der mit demselben Gesetz vorgenommenen Änderung des SGB II keine Abweichung vom Monatsprinzip angeordnet. Nur der Gesetzgeber ist berufen, eine „gerechtere“ Regelung zu schaffen, indem er an der Schnittstelle von Betreuungs‑ und Steuerrecht entweder das dortige Jahresprinzip (partiell) aufhebt oder im Bereich des SGB II eine (partielle) Abweichung vom Monatsprinzip regelt.
Höhere Aufwendungen bei Nachweis absetzbar
Das BSG hat auch keine verfassungsrechtliche Bedenken, da der Betroffene gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II bei entsprechendem Nachweis die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen tatsächlichen notwendigen Ausgaben (also seine Aufwendungen) absetzen kann.
Unglaublich, was sich die „Sozial“ ? Richter immer wieder einfallen lassen um weitere Schickane gegen ALG. 2 Empfänger (Hartz IV)) zu ermöglichen. Nicht nur, dass die Job Center, jede Möglichkeit nutzen um die “Kunden“ zu erniedrigen und zu demütigen, sich immer wieder an Rechtsprechungen nicht halten (wenn Sie doch mal zahlen müssen) NEIN diese Herren RICHTER unterstützen dieses menschenunwürdige Verhalten auch noch. HARTZ 4 macht krank und töten! Menschenrechte und das Grundgesetz werden mit Füssen getreten. Zeit die GroKo und ihre Handlanger zu bändigen.