
Zunächst einmal die gute Nachricht: Ein Bürgergeld Bezieher darf ein Auto besitzen und muss es nicht für seinen Lebensunterhalt verwerten. Doch das gilt nicht ohne Einschränkungen.
Grundsatz: Vermögen muss für den Lebensunterhalt genutzt werden
Wer Bürgergeld beantragen will, muss grundsätzlich sein gesamtes Vermögen zu Geld machen und für den Lebensunterhalt nutzen. Denn wer Vermögen hat, ist nicht bedürftig im Sinne des SGB II und hat keinen Anspruch auf Bürgergeld.
Was zählt zum Vermögen?
Zum Vermögen zählen alle Werte, die jemand zu dem Zeitpunkt besitzt, an dem er einen Antrag auf Bürgergeld stellt. Einkommen ist hingegen das, was jemand während des Bezugs von Bürgergeld erhält. Diese Abgrenzung von Vermögen und Einkommen folgt aus dem SGB II und Urteilen des Bundesozialgerichts (AZ: B14/7b AS 12/07 R und AZ: B14/11 AS 17/07 R). Zum Vermögen zählen etwa Bargeld, Immobilien, Lebensversicherungen, Bausparguthaben, Aktienanteile oder Wertgegenstände
Was ist verwertbares Vermögen?
Nicht jeder Vermögensgegenstand steht einem Bürgergeld Anspruch entgegen.
Natürlich, vieles davon muss man zunächst aufbrauchen oder nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, bevor man staatliche Hilfen in Anspruch nehmen darf.
Beispielsweise muss ein Haus- oder Grundeigentum, wenn man es nicht selbst nutzt, verwerten werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf müssen für den Lebensunterhalt verwendet werden.
Das Schonvermögen
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen.
Der Gesetzgeber hat Bürgergeld-Empfängern Freibeträge eingeräumt, das sogenannte Schonvermögen. Diese Vermögenswerte dürfen vom Jobcenter nicht auf die Leistungen eines Bürgergeld-Empfängers angerechnet werden.
Auto
Auch Autos gehören zum Vermögen. Doch das Jobcenter rechnet dieses Vermögen nicht auf die Bürgergeld Leistung an, wenn der PKW „angemessen“ ist. Angemessenheit liegt vor, wenn das Auto nicht mehr als 7.500 Euro wert ist. Ein Wagen unter diesem Betrag steht jedem erwerbsfähigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zu und zählt damit zum Schonvermögen.
Danach darf eine auf Bürgergeld angewiesene Familie statt eines Gebrauchtwagens für jeden Erwerbsfähigen einen gemeinsamen teuren Wagen beanspruchen. Eine Familie mit 2 Kindern hat auch nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarfsgemeinschaft ein Schonvermögen von insgesamt 60.000 Euro. Die einzelnen Schonvermögensbeträge jedes einezelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft dürfen addiert werden. Ein gemeinsame Wagen bis zu einem Wert von 60.000 Euro liegt also im Rahmen des insgesamt geschützten Finanzlimits.
Früher zu Hartz IV Zeiten war das anders. Gerichte hatten wie folgt argumentiert: Jeder Erwerbsfähige in der Familie darf ein eigenes Auto im Wert von maximal 7500 Euro besitzen, damit die Aufnahme oder Fortführung einer Arbeit möglich ist. Wenn die Familie hingegen nur einen teureren Wagen besitzt, muss sie den über 7500 Euro hinausgehenden Wert zunächst für den Lebensunterhalt verwenden, ehe ein Anspruch auf Bürgergeld besteht. Das folgt daraus, dass das Gesetz keine abstrakten Freibeträge vorsieht, sondern auf das Auto als solches abstellt – so das Gericht. Geschützt ist die Mobilität des Menschen, nicht sein Vermögen.
Diese Entscheidungen sind überholt.
Wie verhält es sich wenn ich mein Auto für ca. 3.500 Euro verkaufe, weil es nicht mehr wert ist?
Wird dieses Geld als Einkommen angerechnet und somit vom Leistungsbezug abgezogen? Muss ich es verbrauchen?
Oder darf ich das Geld behalten, quasi als „Polster“ und der Leistungsbezug geht wie gewohnt weiter?
Wäre dankbar für eine Antwort.