Arbeitnehmer können Umzugskosten nicht immer absetzen

Das Finanzgericht Hamburg hat unter dem Az 5 K 33/08 entschieden, dass Arbeitnehmer Kosten eines Umzugs nur dann von der Steuer absetzen können, wenn sich durch den Ortswechsel die tägliche Fahrstrecke zum Arbeitsplatz um wenigstens eine Stunde verkürzt. Dem Finanzamt ist es gestattet, die notwendige Fahrzeit mithilfe von Routenplanern aus dem Internet zu ermitteln.  Geklagt hatte ein steuerpflichtiger Arbeitnehmer, dessen Umzugskosten das Finanzamt nicht anerkennen wollte. Der Arbeitnehmer hatte für seinen Umzug 4500 Euro ausgegeben und diese Kosten mit der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht.

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