Das Verwaltungsgericht Münster hat in einem BAföG-Urteil entschieden, dass im Gesetz keine Ausnahmen für Härtefälle vorgesehen sind (Az: 6 K 2424/08).
Ein 23jähriger Schüler hatte vor dem Verwaltungsgericht geklagt und einen erhöhten Satz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragt. Er müsse, so seine Argumentation, einen Mehrbedarf einer eigenen Wohnung decken. Das BAföG-Amt des Kreises hatte den Antrag des Schülers jedoch abgelehnt. Der Schüler müsse bei seiner Mutter wohnen, die in erreichbarer Nähe des Berufskolleges lebe. Die Mutter allerdings hatten ihren Sohn schon vor mehreren Jahren mittels Einschaltung eines Rechtsanwalts aus ihrer Wohnung verwiesen. Seither bestand zwischen Mutter und Sohn kein gutes Verhältnis mehr.
Das Gericht folgte dem Schüler zwar, dass es für ihn nicht zumutbar sei, bei seiner Mutter zu wohnen. Dennoch: das BAföG sehe keinen höheren Anspruch in Fällen dieser Art vor. Es gäbe keine Ausnahme für Härtefälle. Im BAföG selbst sei zwar die Möglichkeit offen gelassen, durch eine Rechtsverordnung Regelungen zu Härtefällen zu treffen. Von dieser Möglichkeit habe die Administration aber keinen Gebrauch gemacht. Das Gericht könne dem Schüler deshalb nicht weiterhelfen, es können keine Ansprüche schaffen, lediglich das geltende Recht anwenden.
Der Schüler will weitere rechtliche Schritte durch seinen Rechtsanwalt prüfen lassen. Er hält es für nicht tragbar, dass der Staat sich auf diese Weise in die Lebensplanung einmische. Des soziale System sei insgesamt nicht stimmig, weil unterschiedliche Hilfen gegeneinander verrechnet würden.