Beim Elterngeld kann es eine unliebsame Überraschung geben, wenn am Jahresende der Steuerbescheid kommt. So im Fall eiiner Mutter, die im Jahr 2009 Elterngeld in Höhe von 900 Euro erhalten hatte. Bei der Festsetzung der Einkommenssteuer bezog nun das Finanzamt das Elterngeld in die Berechnung des Steuersatzes mit ein. Hiergegen klagte die Mutter vor dem Finanzgericht, weil sie die Auffassung vertrat, bei der Berechnung des Steuersatzes sei das Elterngeld nur insoweit einzubeziehen, als es den Sockelbetrag von 300 Euro übersteige. Dieser sei nämlich eine reine Sozialleistung und keine Lohnersatzleistung.
Das Finanzgericht Nürnberg teilte diese Auffassung nicht und erließ nun ein Urteil. Darin geht es davon aus, dass die uneingeschränkte Berücksichtigung des Elterngeldes zutreffend ist. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Gesetz. Die Einbeziehung des Sockelbetrags von 300 Euro entspreche zudem dem Willen des Gesetzgebers. Eine Revision zum Bundesfinanzhof hat das Finanzgericht nicht zugelassen. Die Mutter und Klägerin erhob dagegen eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde. Damit ist unklar, ob sich der Bundesfinanzhof mit dieser Rechtsfrage befassen wird. Ein ähnliches Streitverfahren ist auch beim Finanzgericht Münster anhängig.
Hintergrund: Das Elterngeld beträgt im Grundsatz 68 Prozent des in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommens. Mindestens jedoch werden 300 Euro ausgezahlt, höchstens 1800 Euro im Monat. Der Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro wird unabhängig davon gezahlt, ob vor der Geburt des Kindes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde oder nicht. Das Elterngeld ist steuerfrei, aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 j) EStG. Das heißt, dass das Elterngeld bei der Ermittlung der Höhe des Steuersatzes zu berücksichtigen ist. Die steuerpflichtigen Einkünfte der Eltern fallen damit unter einen höheren Steuersatz. Ähnlich ist es bei anderen Lohnersatzleistungen, etwa dem Arbeitslosengeld I. Der Progressionsvorbehalt bleibt beim Lohnsteuerabzug unberücksichtigt, wirkt sich jedoch im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung aus. Somit kann der Bezug von Elterngeld zu einer Steuernachzahlung führen.