Klar ist, das bei der Berechnung des Hartz IV Bezugs das Einkommen des Ehepartners oder des Lebenspartners i.S.d. Lebenspartnergesetzes berücksichtigt wird. Gleiches gilt auch für das Einkommen des Partners in der eheänlichen Lebensgemeinschaft. Das hat nun noch einmal das Sozialgericht Frankfurt klargestellt.
Im Urteil wird der Begriff der Partnerschaft definiert. Bei eheänlichen Partnerschaften bzw. den Partnern einer eheänlichen Gemeinschaft handelt es sich um eine auf Dauer angelegte Beziehung zwischen unterschiedlich geschlechtlichen personen, die daneben keine Beziehung gleicher Art zulässt, die sich durch eine enge innere Bindung auszeichnet und auch in finanzieller Hinsicht ein gegenseitiges Füreinander-Einstehen begründet.
Indizien für die Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft sind etwa ein gemeinsames Kind, Kiinder oder Angehörige eines Partners, die gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt werden, ein gemeinsames Konto oder eine Kontovollmacht für den anderen sowie die gegenseitige finanzielle Unterstützung.
Alleinstehende hingegen bilden immer eine eigene Bedarfsgemeinschaft (auch wenn überhaupt keine Gemeinschaft im allgemeinen Wortsinn vorliegt). Alleinstehend ist eine Person, die in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft ohne Partner lebt. Beispiel: verbüßt ein Ehepartner eine Freiheitsstrafe im Gefängnis, gilt der andere Partner als allein stehend und erhält die volle Regelleistung. Ist der Partner jedoch nur berufsbedingt abwesend, so wird der andere Partner nicht als allein stehend angesehen.
Bei der eingetragenen Lebensgemeinschaft handelt es sich um die dauerhafte Lebensbeziehung von gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnern.
Für den Bezug von Arbeitslosengeld 2 ist es also entscheidend, ob es sich wirklich um eine Partnerschaft im Sinnde des SGB II handelt oder vielmehr um eine andere locker gestaltete Beziehung zu eiiner Person.
Wichtig: wenn der Partner dauernd vom anderen getrennt lebt, dann ist sein Einkommen nicht zu berücksichtigen.
Hallo
Ich hab ein Problem
Ich habe mit meinem Freund eine gemeinsame Tochter und wir leben seit fast einem Jahr zusammen in einer Wohnung.
Mein Freund verdient 1000€ im Monat und ich bekomme Kinder und Elterngeld 340€.
Nun ist nicht mal ein Jahr vergangen und das Amt hat mir schon vor 5 Monaten das Geld gestrichen und die Wohnung nicht gezahlt. Dürfen sie das ?
ich habe ein Bruttoeinkommen von 1.500 Euro. meine Lebenspartnerin wird nach Krankheit und auslaufendem Krankengeld in Harz vier eingestuft.
1. Frage: bekommt sie Zuschuss?
2. Frage: wie kann sie krankenversichert werden?
erbitte Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin selbständig beantragt Antrag BEBE in Höhe 200 Euro würde abgelehnt .Jobcenter in Kreis Viersen Sachbearbeiterin Mühlen hat mir Falsche Bescheide abgeschickt
für Leistungen für 2011 und 2012 Die Sache ist in Sozialgericht und Jobcenter muss Überprüfunsantrag machen.2011 2012 Wegen kein Lust Jobcenter abgelehnt.
Die Sacharbeiterin hat keinen Erfahrungen für Berechnungen Leistungen . anrechnet nicht Vollständige Miete Regelsatz
Kindergeld was ist Verboten
Dann verlangt vom mir 200 Kopien vom Unterlagen angeblich nicht erhalten obwohl würde postalisch per Einschreiben
abgeschickt.
Wie lange das schauen Regierung oder Gerichte auf so Schlampige Arbeit
Hallo, ich habe folgende Frage.
Ich bin Beamtenanwärter und verdiene ca. 1100 € im Monat. Meine Freundin bezieht leider seit ende März etwas Hartz IV ,was man halt nach unseren anrechenbaren Ausgaben und meinem Einkommen uns zugesteht. Das sind um die 400 €. Nun habe ich durch Praktikas im Zeitraum wo meine Freundin noch kein ALG II bezogen hat gewissen Anspruch, auf zusätzliches Gehalt erarbeitet. Sogenannten Dienst zu ungünstigen Zeiten wie Wochenendarbeit/Nachtschichten usw.. Nun wurde mir das heute ausgezahlt als einmalige Zahlung. Ich befürchte nun, dass ich von dem Geld leider nichts haben werde. Sehe ich das richtig, dass diese einmalige Zahlung, die leider so spät realisiert wurde, angerechnet wird und meine Freundin einfach weniger kriegt? Bitte um rechtssichere Antworten.
Vielen Dank
rudolf wolff 12.10.09
einkommen des partners einer eheähnliche gemeinschaft.
zitat aus dem urteil vom bundesverfassungsgericht v. 17.11.1992 ohne rechtlichen hinderungsgrund kann der mit dem arbeitslosen nicht verheiratete partner auch jederzeit sein bisheriges verhalten ändern und sein einkommen ausschließlich zur befriedigung eigner bedürfnisse oder zur erfüllung eigener verpflichtung einsetzen. wenn sich ein partner entsprechend verhält besteht eine eheähnliche gemeinschaft nicht oder nicht mehr bverf. g 17.11.92
mein rat: BESTEHT AUF DIESES URTEIL UND FORDERT DEN VOLLEN ALG SATZ WENN DIESES VERWEIGERT WIRD GEHT VOR GERICHT
DIE SCHIKANEN UND DAS RECHTSWIDRIGE VERHALTEN MÜSSEN AUFHÖREn.
r.wolff
Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft wird auf den Partner zu gleichen Teilen verteilt und deckt dann die Grundsicherung ab. Wie soll dann aber Sanktionen von der BA oder Arge verhängt werden können, wenn sie keine Leistung erbringt? Das gleiche gilt auch für die Eingliederungsvereinbarung