BGH: Unterhalt kann gekürzt werden, wenn Student Fahrtkosten vermeiden kann

Der BGH hat in einem Urteil vom 21. Januar 09 unter dem AZ XII ZR 54/06 entschieden, dass ein Student, der im Haus von seinem Vater oder seiner Mutter wohnt, im Verhältnis zum anderen Elternteil, den er auf Unterhalt in Anspruch nimmt, darauf verwiesen werden, am Studienort zu wohnen. Dass setzt jedoch voraus, dass er dadurch ansonsten gegebene hohe Fahrtkosten einsparen kann und dass dem Interesse des Elternteils, die Unterhaltsbelastungen in überschaubaren Grenzen zu halten, keine gewichtigeren Belange des Studenten entgegenstehen, die gegen die Umzug sprechen. Dies ist im Einzelfall vom Studenten darzulegen und zu beweisen.

Hintergrund: Eltern sind auch volljährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Das gilt, solange sie eine Ausbildung absolvieren, wozu auch ein Studium zählt. Den unterhaltsberechtigten Kindern obliegt im Gegenzug, das Studium möglichst kostengünstig zu gestaltet. Sie müssen zügig studieren und alle zumutbaren Kostendämpfungsmaßnahmen ergreifen. Hierzu zählt auch, hohe Fahrtkosten zu vermeiden, wie der Bundesgerichtshof nun klargestellt hat.

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