Krankmeldung im Arbeitsverhältnis

Laut den aktuellen Statistiken ist die zahl der Tage, an denen Arbeitnehmer wegen Krankheit vom Arbeitsplatz fernbleiben, im Durchschnitt in den letzen Jahren ständig gesunken.

Ein Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, den Arbeitgeber zu unterrichten, dass er erkrankt ist. Das hat „unverzüglich“ zu erfolgen. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, so kann eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung die Folge sein. Weitere Folge ist auch, dass der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern kann, wenn sich der Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß krank meldet.

Das Gesetz verlangt auch, dass der erkrankte Arbeitnehmer einen Nachweis seiner Erkrankung vorlegen muss. Dies muss innerhalb von drei Tagen geschehen. Innerhalt dieser Frist muss der Nachweis, die AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber vorliegen, es reicht nicht aus, dass der Arbeitnehmer sie innerhalb dieser Frist abgesendet hat.

Der Arbeitgeber kann auch verlangen, sofort am ersten Tag des krankheitsbedingten Fehlbleibens eine ärztliche Bescheinigung zu erhalten.

Die Diagnose hingegen muss der Arbeitnehmer nicht mitteilen, denn die Ursache der Krankheit ist Privatsache. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, wie detailliert er sich zum Grund der Krankheit äußert.

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