Kurzarbeit soll von Betrieben gewählt werden, um in der Zeit der Wirtschaftskrise auf Kündigungen zu verzichten. Hilft die Kurzarbeit aber nicht weiter, so muss der Arbeitgeber Personal abbauen. Wenn mehrere Mitarbeiter, ganze Abteilungen oder sogar Werke geschlossen werden sollen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Sozialauswahl vorzunehmen: er muss genau prüfen, wer die Kündigung am ehesten verkraften kann.
Bei der Sozialauswahl sind hauptsächlich vier Kriterien maßgeblich: Wie lange war der Arbeitnehmer beschäftigt? Wie alt ist der Arbeitnehmer? Welche Unterhaltspflichten hat er gegenüber Frau und Kindern? Liegt eine Schwerbehinderung vor?
Diese Kriterien haben zur Folge, dass die jüngsten alleinstehenden Arbeitnehmer als Erste gehen, sie werden bald wieder eine neue Arbeit finden können und sind am wenigsten schutzwürdig. Das gilt selbst dann, wenn sie besser qualifiziert sind, als die älternen Arbeitnehmer.
Hat der Arbeitgeber allerdings nur weniger als sechs Arbeitnehmer beschäftigt, so findet das Kündigungsschutzgesetz mit seinen Kriterien der Sozialauswahl keine Anwendung und der Arbeitgeber hat größeren Spielraum. So entschied das Bundesarbeitsgericht jüngst, dass ein neuer, junger Kollege, der mit seinen Fähigkeiten für das Unternehmen unentbehrlich ist, im Betrieb bleiben darf und dafür ein 54-jähriger gekündigt werden kann. (Az: 2 AZR 701/07).
Gekündigte Arbeitnehmer haben aber in jedem Fall die Möglichkeit, die Rechtswirksamkeit der Kündigung vor dem Arbeitsgericht prüfen zu lassen. Hier besteht allerdings eine Ausschlussfrist von 3 Wochen. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb dieser Frist beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Ein Anwaltszwang besteht nicht, ebenfalls werden keine Gerichtskosten erhoben.