Wegeunfall: Umwege zur Arbeit sind nicht versichert

Wenn Arbeitnehmer bei Umwegen und Zwischenstopps auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erleiden, sind sie nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.  Hierzu, also zur Fallgruppe des Wegeunfall, gibt es nun zwei neue Urteile des Bundessozialgerichts. Nach der Entscheidung des obersten Sozialgerichts in Deutschland endet der Versicherungsschutz beim Abbiegen vom Arbeitsweg und besteht erst wieder beim Einbiegen auf die Straße, die zur Arbeitsstätte führt.

Im ersten vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte sich ein Arbeitnehmer bei einem Bäcker ein Brot für die Arbeitspause gekauft. Sie rutschte auf dem Parkplatz vor dem Geschäft aus und brach sich ein Bein. Hier entschied das Gericht, dass kein Versicherungsschutz der Unfallversicherung bestehe, weil der Schutzzweck des Gesetzes nicht gegeben sei. Es habe sich nämlich um einen eigenwirtschaftlichen Einkauf gehandelt. Az: B 2 U 15/07 R.

Im zweiten Fall kaufte der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit im Supermarkt ein. Er rutschte ebenfalls auf dem Parkplatz aus und zog sich einen Bruch am Fußgelenk zu. Auch hier handelte es sich nach ansicht der Sozialrichter um einen eigenwirtschaftlichen Einkauf, also um einen Umweg, der mit der beruflichen Beschäftigung in keinem Zusammenhang stehe. Az: B 2 U 17/07 R.

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