Am 24. Januar.2009 sind Änderungen im Arbeitsrecht zur Elternzeit in Kraft getreten. Die Elternzeit ist flexibler für die Arbeitnehmer geworden.
Das erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sind Arbeitnehmern bei der Elternzeit Erleichterungen eingeräumt worden.
Nachstehend werden die Änderungen im Arbeitsrecht, die im Zusammenhang mit der Elternzeit eingetreten sind, aufgeführt:
1. Die Bezugsdauer von Elterngeld kann jetzt einmalig ohne Begründung geändert werden.
2. Auch Großeltern haben Anspruch auf Elternzeit. Voraussetzungen für die Elternzeit der Großeltern sind: ihre Kinder sind minderjährig sind oder haben während der Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen.
3. Die Mindestzeit, in der Elterngeld bezogen werden kann, beträgt zwei Monate. Das Elternteil, welches Elterngeld beziehen will, ist deshalb gezwungen, für wenigstens zwei Monate aus dem Job aussteigen und sich so intensiv um das Kind zu kümmern. Bislang erfüllten berufstätige Mütter diese Bedingung größtenteils schon durch den Mutterschutz. Aber Väter konnten wählen, ob sie etwa nur für einen Monat in Elternzeit gehen wollten.
Durch diese Änderung soll eine intensivere Bindung auch des zweiten Elternteils zum Kind gefördert werden. Vätern wird gegenüber Dritten eine Hilfe gegeben, die Entscheidung zu erleichtern, sich mehr Zeit für ihr Kind zu nehmen.
4. Die Anrechnung von Wehr- und Zivildienst wird nun bei der Ermittlung des Einkommens vorteilhafter für den Arbeitnehmer berücksichtigt.