Ehevertrag und Unterhalt

Nach einer Entscheidung des BGH unter dem Az. BGH XII ZR 157/06, des höchsten deutschen Zivilgerichts, des Bundesgerichtshof, ist ein Ehevertrag dann sittenwidrig, wenn der Ex-Partner auf dessen Grundlage so hohe Unterhaltszahlungen zu leisten hat, dass für diesen der Weg in die Sozialhilfe unausweichlich ist.

Der BGB-Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
Die Parteien des Rechtsstreits hatten einen Ehevertrag geschlossen, wonach der Ehemann nach einer möglichen Scheidung mehr als 650 Euro monatliche Leibrente an die Ex-Ehepartnerin zahlen muss. Die Ehe wurde  drei Jahren nach Abschluss des Ehevertrags geschieden. Die kinderlose Ehefrau machte die im Vertrag festgeschriebene Leibrente im Klagewege geltend.

Der Mann war wegen seines geringen Nettoeinkommens und die Zahlung von Unterhalt auf Sozialhilfe angewiesen, währenddessen seine Ex-Partnerin zusammen mit dem Lohn aus einer Erwerbstätigkeit über monatliche Einnahmen von etwa 1.500 Euro verfügte. Daraufhin verweigerte der Mann die weitere Zahlung.

Der BGH entschied, dass eine im Ehevertrag vereinbarte Leibrente als sittenwidrig anzusehen ist, wenn diese von Beginn an die Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Ex-Partners überschreitet und absehbar ist, dass der Zahlungspflichtige bei tatsächlicher Auszahlung der Leibrente weit weniger Geld zur Verfügung hat als der ehemalige Partner und so zum Sozialhilfeempfänger wird. Ein derartiger Ehevertrag sei zu Lasten Dritter, nämlich des Staates. Daraus resultiert die Sittenwidrigkeit. Und aus der Sittenwidrigkeit des Ehevertrages folgt die unwirksamkeit.

Der BGH gab also dem Mann Recht. Es liegt damit die erste höchstrichterliche Entscheidung vor, in der ein Ehevertrag wegen Überforderung des zahlungspflichtigen Mannes für ungültig erklärt wird. Bis dato hatten die Zivilsenate des BGB nur solche Eheverträge aufgehoben, die die Ehefrauen finanziell unzumutbar benachteiligten.

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