Der Kindesunterhalt bei einer Trennung oder Scheidung der Ehepartner sowie bei nichtehelichen Kindern wird durch die sogenannte Düsseldorfer Tabelle vorgegeben. Sie ist nicht nur eine Richtlinie bei der Berechnung des Kindesunterhalts sondern eine Grundlage, die von den Oberlandesgerichten festgesetzt wird. Jetzt wurde sie vom Oberlandesgericht Düsseldorf in ihrer ab dem 1. Januar 2009 gültigen Fassung neu aufgelegt.
Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle 2009 werden die Unterhaltssätze für die Kinder im Bereich des Kindesunterhalts nunmehr in Abhängigkeit zur Höhe des Kinderfreibetrages und nichtmehr wie in den vergangenen Jahren nach der Höhe des Einkommens der Eltern ermittelt.
Der Sprecher der Oberlandesgerichts Düsseldorf kommentierte dies damit, dass der Gesetzgeber den Blickwinkel der Kinder einnehmen wolle. Ein älteres Kind habe größere Bedürfnisse als ein jüngeres Kind.
Im Ergebnis bedeutet die Änderung der Düsseldorfer Tabelle einen Anstieg der Unterhaltssätze zwischen 2 und 39 Euro im Monat. Die Unterhaltssätze steigen dabei mit dem Alter der Kinder überproportional an.
Demnach müsste es doch nun, wenn das Kabinett der Erhöhung des Kinderfreibetrages und die damit verbundene Erhöhung de sächlichen Existensminimums zustimmt, auch eine Neueinstellung der Düsseldorfer Tabelle geben. Da bin ich ja mal gespannt.