Für ALG II Empfänger, also für Hartz IV Leistungsbezieher, besteht grds. keine Möglichkeit, sich von Zuzahlungen für Arzneimittel befreien zu lassen. Dies hat das  Bundessozialgericht in einem am 22. April 2008 entschieden. Die Zuzahlungen zu den Arzneimitteln führen nach dem Urteil nicht dazu, dass das  gesetzlich geschützte Existenzminimum unterschritten wird. Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung müssen gesetzlich Krankenversicherte zwei Prozent und chronisch Kranke ein Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens an Zuzahlungen leisten. Das verstößt nicht gegen die Verfassung, urteilten die Sozialrichter.
Zum konkreten Fall: Geklagt hatte ein 53-jähriger chronisch Kranker, der von seinem ALG II in Höhe von 345 Euro insgesamt 41,40 Euro an Zuzahlungen für die Jahre 2005 und 2006 leisten sollte. Diese Summe sei die Belastungsgrenze des Klägers, so hatte die Krankenkasse entschieden. Â Der Kläger argumentierte, sein Existenzminimum würde durch die Zuzahlung unterschritten. .
Diese Argumentation verwarfen die Richter des Bundessozialgerichts. Sie urteilten, dass der  Gesetzgeber zwar zur Gewährleistung der Menschenwürde sicherstellen müsse, dass Hilfebedürftige das „physische Existenzminimum“ erhalten. Darunter fallen beispielsweise Lebensmittel und Unterkunft. Die Regelleistung des ALG II nach dem SGB II stelle aber nicht die unterste, durch das Grundgesetz vorgeschriebene Grenze dar, sondern gehe darüber hinaus. Mit anderen Worten: der ALG II – Satz liegt oberhalb des Existenzminimums. Und für die Beträge oberhalb des Existenzminimums habe der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. Im ALG II Regelsatz beinhalte auch einen „soziokulturellen Leistungsanteil“, so die Bundessozialrichter. Aus diesem Grund sieht das Bundessozialgericht Zuzahlungen zu den Arzneimitteln für ALG II Empfänger bzw. Hartz IV Empfänger als zumutbar an.
Wenn ein ALG II Bezieher die 41,40 Euro nicht aufbringen könne, bestehe die Möglichkeit, dafür ein Darlehen von der ARGE Â zu erhalten, welches er mit 3,45 Euro im Monat zurückzahlen könne.
Â
Az: Bundessozialgericht B 1 KR 10/07 R