Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil zu Hartz IV gefällt, d.h. zur sog. Hartz Reform. Dies hat allerdings keine direkten Auswirkungen für von Hartz 4 Betroffene. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die Jobcenter für Langzeitarbeitslose grundlegend neu organisiert werden müssen. Die doppelte Zuständigkeit von Bund und komunalen Trägern für die Vergabe von Leistungen in den Hartz-IV-Arbeitsgemeinschaften, den Argen, verstößt laut Bundesverfassungsgericht gegen das Grundgesetz. Die Entscheidung ist unter dem Az 2BvR 2433/04 und 2434/04 zu finden.
Der Tenor des Urteils zu Hartz 4: Die Betreuung der 5,4 Millionen Hartz IV Empfänger muss grundlegend umstrukturiert werden -allerdings erst bis Ende 2010. Nicht hiervon betroffen sind die 69 Optionskommunen. Sie betreuen im Rahmen eines Modells ihre Langzeitarbeitslosen eigenständig. Grundlegend neu organisiert werden müssen die gemeinsamen Jobcenter von Bundesagentur für Arbeit (BA) und Kommunen. Die doppelte Zuständigkeit von Bund und kommunalen Trägern in den bundesweit mehr als 350 Hartz-IV Arbeitsgemeinschaften (ARGE) ist grundgesetzwidrig. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass klar zugeordnet sein müsse, welcher Träger zuständig ist.