Die Höhe des Elterngeldes basiert auf dem zuvor erzielten Arbeitseinkommen. Einmalzahlungen, wie etwa ein 13. Monatsgehalt, werden bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. So lautet der entsprechende Gesetzestext. Und dieser ist verfassungsgemäß. Das hat das Sozialgericht Münster nun entschieden (S 2 EG 26/07). Die Regleung zur Nichtanrechnung von Einmalzahlungen gelte auch dann, wenn die Einmalzahlung verteilt auf das gesamte Jahr mit dem laufenden Monatslohn ausgezahlt werde.
Mit Blick auf die Vereinfachung in der Verwaltung darf an die arbeitsvertragliche Ausgestaltung der Auszahlung angeknüpft werden. Bei der Berechnung des Elterngeldes wird das durchschnittliche Nettogehalt der letzten 12 Monate als Grundlage genommen, wovon dann 10 beziehungsweise 12 Monate lang 67 Prozent gezahlt werden.