Immer mehr Arbeitnehmer sind trotz eines Arbeitseinkommens auf zusätzliche Hartz IV Leistungen angewiesen. Im Jahr 2005 gabe es ca- 880.000 Hartz 4 Aufstocker,im Januar 2007 hingegen schon rund 1,3 Millionen. Dies teilte das Nürnberger Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) mit.
Ca. 675.000 von den Hartz IV Aufstockern benötigten nach Angaben des IABForscherin Ktrotz eines sozialversicherungspflichtigen Voll- oder Teilzeitjobs finanzielle Unterstützung. 603.000 waren geringfügig beschäftigt oder arbeitslos und verdienten sich geringe Beträge dazu.
Außerdem gehörten 56.000 Selbstständige zu den Hartz-IV-Empfängern. Der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Frank-Jürgen Weise, hatte kürzlich die Zahl der vollzeitbeschäftigten Aufstocker auf aktuell rund 550.000 beziffert, ein Plus um 20 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. „Menschen mit geringer Qualifikation erreichen auch bei einer Vollzeitbeschäftigung häufig nur ein Erwerbseinkommen, das unterhalb des Existenzminimums liegt“, heißt es in der IAB-Studie zur Erklärung.
Des weiteren reiche oft auch bei Vollzeitbeschäftigten mit höherem Verdienst aufgrund hoher Mieten oder der Familiengröße das Einkommen zur Existenzsicherung nicht aus. Dieses Phänomen werde durch eine zunehmende Beschäftigung im Niedriglohnbereich noch verstärkt: Demnach lagen 1995 nur 15,5 % aller Vollzeitbeschäftigten unterhalb der Niedriglohnschwelle, 2003 waren es bereits 18,6 %. 2005 blieb die Zahl konstant. Aktuellere Daten lägen hingegen noch nicht vor.
Die Studie ergab jedoch, dass die Bedürftigkeit trotz Erwerbstätigkeit häufig nur ein vorübergehender Zustand sei. Am leichtesten gelinge den Alleinstehenden mit Vollzeitjob der Absprung aus der Hilfsbedürftigkeit, geringfügig Beschäftigte und Familien blieben indes relativ lange im Leistungsbezug der Hartz 4 Gesetze. So waren im Jahr 2005 etwa 127.000 Vollzeitbeschäftigte und hier vor allem Paare und Familien mit Kindern mehr als neun Monate auf finanzielle Unerstützung angewiesen.
Naja gut, ich finds auch erschreckend.
Hierzu könnte ggf. das Urteil des BVerG interessant sein:
Beschluß des Zweiten Senats vom 25. September 1992
— 2 BvL 5, 8, 14/91 —
Dem der Einkommensteuer unterworfenen Steuerpflichtigen muß nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und — unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG — desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum).
2. Die Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums hÄngt von den allgemeinen wirtschaftlichen VerhÄltnissen und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab. Der Steuergesetzgeber muß dem Einkommensbezieher von seinen Erwerbsbezügen zumindest das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt.
3. Bei einer gesetzlichen Typisierung ist das steuerlich zu verschonende Existenzminimum grundsÄtzlich so zu bemessen, daß es in möglichst allen FÄllen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt, kein Steuerpflichtiger also infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen wird, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu decken.
Volltext:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087153.html