Studiengebühren in NRW zulässig

Die nordrhein-westfälischen Hochschulen dürfen weiterhin Studiengebühren erheben – auch für das Erststudium. Das Oberverwaltungsgericht Münster erklärte die Erhebung von Studienbeiträgen für rechtmäßig. Rechtsgrundlage dafür sei das nordrhein-westfälische Studienbeitragsgesetz.

Das Verwaltungsgericht Minden hatte die Klage bereits in erster Instanz abgewiesen.

Die Studenten beriefen sich zur Begründung Ihrer Klage in erster Linie auf den UN-Sozialpakt, dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten sei.

Der 15. Senat des OVG Nordrhein-Westfalen begründet seine Klageabweisung wie folgt:

Der so genannte UN-Sozialpakt enthalte zwar eine Bestimmung über den unentgeltlichen Zugang zum Hochschulunterricht. Diese Vertragsbestimmung könne jedoch nicht innerstaatlich als unmittelbar geltendes Recht angewandt werden.

Das Studienbeitragsgesetz verstoße des weitere nicht gegen anderes höherrangiges Recht wie das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte. Durch die begleitenden Darlehensregelungen des Gesetzes sei sichergestellt, dass weiterhin allen dazu Befähigten ein Studium in zumutbarer Weise möglich sei.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu. Gegen die Nichtzulassung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

(Aktenzeichen: 15 A 1596/07)

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