Die Bundesregierung hat am 13.02.07 eine Novellierung des BAfög beschlossen. Das BAföG soll familienfreundlicher und internationaler werden. Die neuen Regelungen solle zum Herbst dieses Jahres in Kraft treten
Die Bundesbildungsministerin erklärte dazu: „Wir haben heute wichtige Weichenstellungen beschlossen, die das
BAföG familienfreundlicher und internationaler machen. Dies gilt zum einen im Hinblick auf Ausbildungen im Ausland und für ausländische Auszubildende, zum anderen mit Blick auf die besondere finanzielle Belastung von Studierenden mit Kindern.“
Die Eckpunkte des Regierungsentwurfs für das 22. BAföG-Änderungsgesetzes lautetn wie folgt:
Ein Kinderbetreuungszuschlages von 113 Euro im Monat wird neu eingeführt. Der Kinderbetreuungszuschlag muss nicht zurückgezahlt werden und kommt für BAföG-Empfängerinnen und BAföG-Empfänger in Frage, die eigene Kinder unter 10 Jahren betreuen. Durch den Kinderbetreuungszuschlag sollen die besonderen finanziellen Belastungn von Auszubildenden mit Kindern ausgeglichen werden. Aus Ausgleich wird allerdings – mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren – der sog. Kinderteilerlass abgebaut. Diese Vergüngstigung berücksichtigte die familiären Zusatzlasten erst Jahre nach der Ausbildung während der Darlehensrückzahlungsphase.
Ausländische Auszubildende und Studierende erhalten bereits dann eine Förderungsberechtigung nach dem BAföG, wenn sie mit dauerhafter Bleibeperspektive in Deutschland leben. Die bisherige Voraussetzung für den BAföG-Bezug ausländischer Studierender, dass ihre Eltern zuvor durch mehrjährige Erwerbstätigkeit zum deutschen Steuer- und Sozialversicherungsaufkommen beitragen mussten, fällt weg. Diese Neuregelung soll die bessere Integration von bildungswilligen jungen Menschen mit Migrationshintergrund fördern. Die Bundesbildungsministerin erläuterte hierz: „Es ist sinnvoller, Migrantenkinder mit Hilfe des BAföG zu qualifizieren, als sie von Sozialhilfeleistungen abhängig zu machen.“
Innerhalb der Europäischen Union sowie der Schweiz werden Ausbildungen in der Zukunft auch dann gefördert, wenn sie vollständig im Ausland absolviert werden.
Die noch gültige Regelung sieht vor, dass die Ausbildung in Deutschland begonnen werden muss, um nach dem BAföG gefördert zu werden.
Gleichzeitig sollen auch außereuropäische Praktika verstärkt gefördert werden.
Die Freibeträge beim Einkommen werden erweitert: Künftig ist für alle Auszubildende gleichermaßen ein Betrag von 400 Euro brutto monatlich anrechnungsfrei.
Der BAföG-Anspruchs wird also bei der Ausübung eines sog. Minijobs nicht gekürzt. Hintergrund, so die Bundesbildungsministerin: „Wer stärker selbständig handelt, den wollen wir auch unterstützen.“
Schüler aus einkommensschwächeren Elternhäusern bleiben auch in Zukunft in jedem Fall förderungsberechtigt. Der zweite Bildungsweg bleibt (auch ihnen) erhalten. Ebenso wie bei allen BAföG-Geförderten wird eine Förderung des zweiten Bildungswegs zukünftig vom Elterneinkommen abhängig sein. Abendgymnasiasten und Kollegschüler sollen aber auch weiterhin leichter elternunabhängig gefördert werden, um den Besonderheiten des zweiten Bildungswegs Rechnung zu tragen und seine Attraktivität zu erhalten. In der Zukunft soll für eine elternunabhängige Förderung vorausgesetzt und ausreichend sein:
– entweder eine einjährige Erwerbstätigkeit nach einer abgeschlossenen (i. d. R. dreijährigen) Berufsausbildung
– oder eine vierjährige Erwerbstätigkeit ab Volljährigkeit.
Für alle Schülerinnen und Schüler des zweiten Bildungswegs ist eine großzügige Übergangsregelung vorgesehen; sie sollen ihre Ausbildung noch auf diesem Weg beenden können.
Hier der Entwurfstext:
Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(22. BAföGÄndG)
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.
Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes
vom 22. September 2005 (BGBl I S. 2809), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Ein Masterstudiengang nach § 7
Abs. 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem
Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.“
b) Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II bei beruflicher Weiterbildung
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen
und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander
aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung
abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten
angeboten werden oder“
bb) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt
wird“
cc) In Satz 2 werden die Wörter „zur Vermittlung von Kenntnissen der Sprache
des jeweiligen Landes“ gestrichen.
dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Satz 1 Nr. 3 gilt für die in § 8 Abs. 1 Nr. 6
und 7, Abs. 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen
für die geförderte Ausbildung im Inland erworben
haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes
besitzen.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 werden die Sätze 1 und 3 aufgehoben.
e) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Wenn während einer Ausbildung,
die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 im Ausland
fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich
diese um die bis zu diesem Zeitpunkt bereits im Ausland verbrachte Ausbildungszeit,
höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach Satz 1 und 2
höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel
zwischen In- und Ausland.“
b) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Dies gilt“ durch die Wörter „Die
Sätze 1 und 2 gelten“ ersetzt und die Wörter „oder die Förderungshöchstdauer
des Auszubildenden vor dem 1. Juli 1999 endet“ gestrichen.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „aufbaut“ die Wörter „oder im Rahmen
einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 erfolgt und auf einem
noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von
der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelor-Abschluss entsprechend
anerkannt wird,“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureus-
Studiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine
Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend
erreicht hat.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Bestimmung des nach
den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester
abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich
betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.“
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Staatsangehörigkeit
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2. Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgern),
die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne der Richtlinie
2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien
64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG,
75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229 S.
35) haben, sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis nach
dem Aufenthaltsgesetz besitzen oder denen in der Bundesrepublik Deutschland
die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie
2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung
der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU
Nr. L 16, S. 44) erteilt wurde,
3. Ehegatten und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen
des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt
sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen,
weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen
Unterhalt erhalten,
4. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis
gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der
Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis
4,
6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb
des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt
und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend
zum Aufenthalt berechtigt sind,
7. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).
(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen
Wohnsitz im Inland haben und
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder Abs.
2, den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2 oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers
mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den
§§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31
des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit
Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34
des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in
Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn
1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts
insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig
gewesen sind oder
2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen
Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im
Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen
von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts
diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch
für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende
in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen
erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt.
Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der
letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht
zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens
sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.
(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten persönlich förderungsberechtigt
sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch,
dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie
sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung
zu leisten ist, bleiben unberührt.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Auf den Bedarf sind nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden
sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge
anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Abs. 2 Satz
1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Abs. 3 als Bankdarlehen
und anschließend auf den nach § 17 Abs. 1 als Zuschuss zu leistenden
Teil des Bedarfs.“
b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, nachdem er entweder nach Abschluss
einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden
Ausbildung ein Jahr, im Fall einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger,
oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre erwerbstätig war,“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen“
durch die Wörter „bereits vor dem (einsetzen: Datum des Tages
nach der Verkündung) den Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs
begonnen haben“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt, und es
werden die Wörter „sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.“
angefügt.
7. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird Schülern von Gymnasien und von Berufsfachschulen
innerhalb eines Schuljahres für zwei Hin- und Rückfahrten ein
Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro
bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro.“
8. In § 13 Abs. 4 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
9. In § 14a Satz 1 werden die Wörter „sowie in den Fällen des § 5 Abs. 1“ gestrichen.
10. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
„§ 14b
Zusatzleistungen für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)
Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhalten einen monatlichen
Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 Euro. Der Zuschlag wird für denselben
Zeitraum nur einmal gewährt. In einem gemeinsamen Haushalt lebende Elternteile
müssen erklären, dass der Zuschlag nicht vom anderen Elternteil bezogen
oder geltend gemacht wird.“
11. In § 15a Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende von Nummer 2 durch ein Komma
ersetzt, und es wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. in Fällen der Förderung eines nach dem (einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung) aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3
Zeiten, die der Auszubildende in einem gemäß Â§ 7 Abs. 1a Nr. 1 als einem Bachelor-
Abschluss entsprechend anerkannten einstufigen Studiengang über das achte
Fachsemester hinaus verbracht hat.“
12. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3“ wird durch die Angabe
„§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Komma ersetzt, und es werden die
Wörter „in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur dann über ein Jahr hinaus,
wenn der Auszubildende bei Beginn eines nach dem (einsetzen: Datum
des Tages nach der Verkündung) aufgenommenen Auslandsaufenthalts bereits
seit mindestens drei Jahren seinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte.“
angefügt.
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b,“
b) Dem § 17 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag
nach § 14b“.
14. In § 18a Abs. 5 Satz 2 werden nach der Angabe „nach § 18b Abs. 5“ die Wörter
„in der bis zum …(einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung) geltenden
Fassung des Gesetzes“ eingefügt.
15. § 18b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, 3 oder § 6“ durch die Wörter
„§ 5 Abs. 1 oder 3 in der bis zum … (einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung) geltenden Fassung des Gesetzes oder eine nach § 6“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden das Wort „Für“ durch die Wörter „Bis zum
…(einsetzen: Datum des Monatsletzten zwei Jahre nach dem Monat der Verkündung)
wird für“ ersetzt und das Wort „wird“ nach Nummer 3 gestrichen.
16. In § 21 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „als Ertragsanteil“ gestrichen.
17. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für den Auszubildenden selbst 255 Euro,“
18. In § 25 Abs. 5 Nr. 1 werden die Wörter „und er sie mindestens zu einem nicht
unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält“ gestrichen.
19. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 6 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3 und 5“ durch die Angabe „§
5 Abs. 2 und 5“ ersetzt.
20. In § 46 Abs. 5 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3 und 5“ durch die Angabe „§ 5
Abs. 2 und 5“ ersetzt.
21. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 15 Abs. 3“ die Wörter „oder eine Verlängerung
der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3“ eingefügt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3“
durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
22. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 22“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
b) Es wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des § 22 Abs. 3 gilt Satz 1 mit
der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid
zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums
geteilt und auf diese angerechnet wird.“
23. § 66a wird wie folgt gefasst:
„§ 66a
Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten Gesetzes
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem … (einsetzen: Datum des Tages nach
der Verkündung) begonnen haben, sind § 2 Abs. 6, die §§ 5, 5a, 8, 11, 12, 13,
14a, 16, 17, 23, 45, 48 Abs. 4 und § 53 in der bis zum … (einsetzen: Datum
des Tages nach der Verkündung) geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) § 14b ist nur für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die nach dem … (einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung) begonnen haben. Für Bewilligungszeiträume,
die vor dem … (einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung)
begonnen haben, wird der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b
auf Antrag gewährt, rückwirkend jedoch längstens bis zum …(einsetzen: Datum
des Tages nach der Verkündung). Der Antrag muss spätestens bis zum
Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Abweichend von § 17 Abs.
2 und 3 in der bis zum … (einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung)
geltenden Fassung wird der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b in diesen
Fällen als Zuschuss gewährt.
(3) Für Auszubildende, die vor dem … (einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung) eine Ausbildung nach § 5 Abs. 1 oder 3 begonnen haben und in
dieser Ausbildung bereits mit Leistungen nach diesem Gesetz gefördert wurden,
sind die §§ 5 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 4, 14a Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 6 und
Abs. 4 sowie § 48 Abs. 4 in der bis zum … (einsetzen: Datum des Tages nach
der Verkündung) geltenden Fassung auch für später beginnende Bewilligungszeiträume
anzuwenden, wenn eine Förderung nicht nach § 5 Abs. 2 geleistet
werden kann.
(4) Für Auszubildende, die vor dem … (einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung) eine Ausbildung an einer Kollegschule oder einem Abendgymnasium
begonnen haben, ist § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum … (einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung) geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 63 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …), geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst.
„§ 63
Förderungsfähiger Personenkreis
(1) Gefördert werden
1. Deutsche,
2. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger),
die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne der Richtlinie
2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien
64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG,
75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229
S. 35) haben, sowie andere Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis nach
dem Aufenthaltsgesetz besitzen oder denen in der Bundesrepublik Deutschland
die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die
Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
(ABl. EU Nr. L 16, S. 44) erteilt wurde,
3. Ehegatten und Kinder von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen
des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt
sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen,
weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten
keinen Unterhalt erhalten,
4. Unionsbürger, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis
gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der
Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern
2 bis 4,
6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb
des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt
und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend
zum Aufenthalt berechtigt sind,
7. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser
Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).
(2) Andere Ausländer werden gefördert, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben
und
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder
Abs. 2, den §§ 28, 37, 38 Abs.1 Nr. 2 oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers
mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder
den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31
des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit
Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis
34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in
Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
(3) Im Übrigen werden Ausländer gefördert, wenn
1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts
insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig
erwerbstätig gewesen sind oder
2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn der
Ausbildung sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig
erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im
weiteren Verlauf der Ausbildung diese Voraussetzungen vorgelegen haben.
Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten
sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens
sechs Monate erwerbstätig gewesen ist. Ist der Auszubildende in den Haushalt
eines Verwandten aufgenommen, so kann dieser zur Erfüllung dieser
Voraussetzungen an die Stelle des Elternteils treten, sofern der Auszubildende
sich in den letzten drei Jahren vor Beginn der Ausbildung rechtmäßig im Inland
aufgehalten hat.
(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten persönlich förderungsberechtigt
sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch,
dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist,
wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung
zu leisten ist, bleiben unberührt.“
Artikel 3
Auflösung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Die Artikel 3, 4 und 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vom 17. November 1978 (BGBl. I S. 1794), das zuletzt durch Artikel
16 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) geändert worden
ist, werden aufgehoben.
Artikel 4
Auflösung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Die Artikel 6 und 7 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936), das durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 13. Juli 1993 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 5
Auflösung des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 6 des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vom 19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1062) wird aufgehoben.
Artikel 6
Auflösung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 5 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) wird aufgehoben.
Artikel 7
Auflösung des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 6 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) wird aufgehoben.
Artikel 8
Auflösung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 6 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609) wird aufgehoben.
Artikel 9
Auflösung des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 8 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung
im Ausland
Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S.
2814), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3 und 5“ wird durch die Angabe „§ 5 Abs. 2“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder der Schweiz“
eingefügt.
c) Es wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für
Praktika nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes.“
2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Schweiz 140 Euro,“ gestrichen.
3. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „längstens für die Dauer
eines Jahres“ eingefügt und die Wörter „je Studienjahr“ gestrichen.
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise wird ein Reisekostenzuschlag
geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei
eine Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro.“
5. In § 5 wird das Wort „Zuschuss“ durch das Wort „Zuschlag“ ersetzt.
6. In § 6 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 2“ das Komma und die Angabe „3“ gestrichen.
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste
Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem … (einsetzen: Datum des Tages nach
der Verkündung) begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis zum … (einsetzen:
Datum des Tages der Verkündung) geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
In § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127), werden die Angabe „§ 18b Abs.
2 bis 4“ durch die Wörter „in den Fällen des § 18b Abs. 2 und 3“ und die Angabe „§
18b Abs. 3 und 4“ durch die Wörter „ im Fall des § 18b Abs. 3“ ersetzt.
Artikel 12
Weitere Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
und der Verordnung über die Einziehung der nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen, die
zum 1. September 2009 wirksam werden
1. § 18b Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel
1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
2. § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
geleisteten Darlehen, die zuletzt durch Artikel 11 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 13
Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren
Fachschulen, Akademien und Hochschulen
Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer
für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1309) wird aufgehoben.
Artikel 14
Auflösung der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren
Fachschulen, Akademien und Hochschulen
Die Artikel 4 und 5 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer
für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und
Hochschulen vom 25. Mai 1979 (BGBl. I S. 605) werden aufgehoben.
Artikel 15
Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
2. Artikel 2 tritt am 1. August 2007, Artikel 12 tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Ich habe mit intresse diese Seite gelesen.
Ich bin davon überzeugt, das geschiedene Unterhaltspflichtige wieder die absetzbarkeit des EX Ehegattenunterhalt vom Nettoeinkommen verweigert wird.
Ferner Beim abhÄngig BeschÄftigten werden die SozialversicherungsbeitrÄge vom Bruttolohn abgezogen, und nicht von einen Einkommen das um die Werbungskostenpauschale bereinigt ist.
mit freundlichen Gruß Bodo Lauf